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Steuer & Recht
Die für Kartellstreitsachen zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat am 28.08.2013 eine u. a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. Euro gerichtete Klage der Kabel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartellrechtswidrig überhöht gewesen seien. Die Kammer hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien. Die Kammer hat ausgeführt: "Es handelt sich [...] bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutzt, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten." Die wettbewerblichen Kräfte wirken daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze - die immer schon in den Kabelkanalanlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt werden.
Die Frage, ob die - deutlich niedrigeren - Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die "letzte Meile" in den Kabelkanalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung der Kammer mangels Marktbeherrschung durch die Beklagte daher nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden.
Zum Hintergrund
Die Kabel Deutschland GmbH betreibt in einer Vielzahl von Bundesländern ein Breitbandkabelnetz, das zu einem Großteil in Kabelkanalanlagen der Deutschen Telekom GmbH liegt. Dies hat den historischen Hintergrund, dass das Breitbandkabelgeschäft ursprünglich von der Beklagten betrieben wurde, Ende der 90er Jahre aber ausgegliedert und schließlich an die Klägerin verkauft wurde. Dabei wurden Nutzungsverträge hinsichtlich der Kabelkanalanlagen geschlossen, die die Klägerin nun als kartellrechtswidrig angreift. Sie bezieht sich dabei auf die Entgeltregulierung der Bundesnetzagentur für die "letzte Meile", die zu deutlich niedrigeren Entgelten führt.
Unternehmen, die marktbeherrschend sind, ist eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Die Frage der marktbeherrschenden Stellung erfordert die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.
LG Frankfurt a. M., Urteil 2-06 O 182/12 vom 28.08.2013
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