Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Kurzfassung
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs.
1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder
die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf
Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster
auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die
Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder erläutert das BMF, in welchen Fällen welche Muster
gelten und was bei der Ausstellung der Bescheinigungen zu beachten ist:
Allgemeines
Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Muster I)
Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II)
Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III)
Besonderheiten Muster I und III
Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
Die Muster und den vollständigen Text des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.
BMF, V C 1 - S-2401 / 08 / 10001 :008 vom 20.12.2012
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