• 17.12.2012 – Vorläufigkeitsvermerk bei Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe - Dennoch Einspruch im Einzelfall geboten!

    FINANZEN – Steuern & Recht Das am 10.12.2012 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sieht ab sofort vor, dass hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Finanzen:


Steuern & Recht

Vorläufigkeitsvermerk bei Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe - Dennoch Einspruch im Einzelfall geboten!

 

Das am 10.12.2012 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sieht ab sofort vor, dass hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) in die folgenden Bescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ein Vorläufigkeitsvermerk aufzunehmen ist:

  • Einkommensteuerbescheide, zu denen eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen wurde,
  • Körperschaftsteuerbescheide,
  • Bescheide über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Das BMF-Schreiben sieht hingegen keine vorläufige Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen vor. Mit der Verwaltungsanweisung reagiert die Finanzverwaltung auf die derzeit bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. bereits berichtete, ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren anhängig (Az. I R 21/12).

Dennoch Handlungsbedarf bei Gewerbesteuermessbescheiden im Einzelfall!

Mit der Anordnung des Vorläufigkeitsvermerks für die vorgenannten Bescheide ist jedoch nicht in jedem Fall ausreichend Sicherheit geschaffen. In entsprechenden Sachverhalten sollte dringend Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid unter Bezugnahme auf das vor dem BFH anhängige Verfahren (Az. I R 21/12) eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hingewiesen werden (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).

Gewerbesteuermessbescheide sind zwar von Amts wegen zu ändern, wenn die oben aufgeführten Bescheide geändert oder aufgehoben werden und die Korrektur den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b GewStG). Die Änderung des gewerblichen Gewinns allein, ohne dass diese zu einer Änderung des ertragsteuerlichen Bescheids führt, reicht jedoch für eine Berichtigung nach § 35b GewStG nicht aus (BFH-Urteil v. 02.03.1966, Az. I 16/65). Der Gewerbesteuermessbescheid ist danach beispielsweise nicht mehr korrigierbar, wenn sich ein Einkommensteuerbescheid auf Grund von Verlustverrechnungen aus anderen Jahren nicht ändert. Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 5b EStG bliebe der Steuerpflichtige auf der dann zu hohen Gewerbesteuer sitzen.

Schließlich sollte im Einzelfall geprüft werden, ob in den oben aufgeführten Bescheiden der Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wurde. Andernfalls ist ein Einspruch einzulegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hinzuweisen.

Quelle: DStV

 

Weitere Meldungen


Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.deLink

Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.deLink

KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner