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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Auf der Tagesordnung für die Sitzung am 29.11.2012 steht auch der Gesetzentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2013. Die Bundessteuerberaterkammer möchte in ihrer Eingabe an den Finanzausschuss des Deutschen Bundesrates kurz vorab auf zwei Punkte hinweisen, die ihres Erachtens kritisch zu betrachten sind. Sie möchte dringend darum bitten, insbesondere die vorgesehene Änderung bei der Verlustverrechnung nicht ohne eine gründliche Diskussion umzusetzen und steht hier gern als Ansprechpartner zur Verfügung.
Verlustverrechnung nach § 15a EStG
Diese Norm ist eingeführt worden, um zu verhindern, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft Verluste steuerlich verrechnen können, die sie wirtschaftlich nicht tragen müssen. Sie ist nicht ganz einfach anzuwenden, doch die Rechtsprechung hatte in den Jahren ihres Bestehens ausreichend Gelegenheit, Zweifelsfragen zu beantworten. Daher ist die vom Grundgedanken der Haftung getragene Vorschrift für den Praktiker heute gut handhabbar.
Geplant ist nun, die Bezugnahme des § 15a EStG auf das Handelsrecht zugunsten einer sog. " Steuerbilanzlösung" aufzulösen. Hiernach greift die Verlustausgleichsbeschränkung ein, wenn ein negatives Kapitalkonto entsteht. Ein Kapitalkonto in diesem Sinne ist das nach steuerlichen Regelungen ermittelte Kapitalkonto des Mitunternehmers. Das maximale Verlustausgleichsvolumen wird durch das vom Kommanditisten aufgewendete Kapital, d. h. das Gesamthandsvermögen zuzüglich des steuerlichen Sonderbetriebsvermögens, definiert.
Dies ist aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer jedoch in mehrfacher Hinsicht problematisch. Liegt gesellschaftsrechtlich eine überschießende Außenhaftung vor, sollen sich Verluste zukünftig nicht mehr verrechnen lassen, obwohl das Risiko nach außen getragen wird. Auf der anderen Seite soll positives Sonderbetriebsvermögen die Möglichkeit eines Verlustausgleichs erhöhen, obwohl dieses Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft für Haftungszwecke gar nicht zur Verfügung steht. Diese Ungleichbehandlung halten wir für problematisch.
Durch die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens würde zudem erneut eine Möglichkeit geschaffen, Verluste steuerlich zu nutzen, die wirtschaftlich nicht getragen werden müssen. Die eigentliche Intention des § 15a EStG wird damit konterkariert. Allein der Vereinfachungsgedanke kann u. E. eine solche grundsätzliche Kehrtwende bei dieser Norm und eine drohende Renaissance von Verlustzuweisungsgesellschaften nicht rechtfertigen.
Auch das Argument, die Loslösung vom Handelsrecht durch das "Steuerbilanzmodell" sei zur Steuervereinfachung geboten, weil sich Handels- und Steuerrecht nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz noch weiter auseinander entwickelt haben, trägt nicht. Viele kleine und mittlere Unternehmen erstellen nach wie vor keine eigenständige Steuerbilanz, sondern sie ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn durch eine steuerliche Überleitungsrechnung aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss. Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer darf es nicht dazu kommen, dass über eine Änderung des § 15a EStG de facto der Zwang zum Aufstellen einer Steuerbilanz entsteht.
Absenkung der Freigrenze im Lohnsteuerbereich
Im Lohnsteuerbereich wird auch die Absenkung der 44 Euro-Freigrenze auf 20 Euro diskutiert. Derzeit bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bestimmte Sachbezüge bis 44 Euro pro Monat steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Diese Freigrenze dient der Steuervereinfachung, um nicht jeden Sachbezug, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, dem Lohnsteuerabzug unterwerfen zu müssen.
Mit der geplanten Absenkung der Freigrenze wird keine weitere Vereinfachung erreicht. Es steigt im Gegenteil die Zahl der Fälle, in denen Steuern und Beiträge abgeführt werden müssen. Das im Vordergrund stehende Ziel ist nicht eine Steuervereinfachung, sondern die Verhinderung legaler Gutscheinmodelle und möglicherweise die Gegenfinanzierung anderer Änderungsvorschläge.
Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer, die praxistaugliche Vereinfachungen im Steuerrecht grundsätzlich begrüßt, wäre die Einführung eines Freibetrages anstelle einer Freigrenze ein handhabbarer und zu diskutierender Vorschlag.
Quelle: BStBK
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