• 20.11.2012 – FG Köln: Pokergewinne sind steuerpflichtig - Eine erste Stellungnahme

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FG Köln: Pokergewinne sind steuerpflichtig - Eine erste Stellungnahme

 

Mit heute lediglich mündlich und in Grundzügen begründetem "Zwischenurteil" hat das Finanzgericht (FG) Köln die Pokergewinne des Herrn Eddy Scharf der grundsätzlichen Steuerbarkeit unterworfen. Der Kläger, jedenfalls im Streitjahr 2008 noch Kapitän einer großen deutschen Fluggesellschaft wird seit dem Beginn des Prozesses von hier aus vertreten.

Nach Ansicht des erkennenden 12. Senates sollen diese Gewinne als Gewerbeeinkünfte nach § 15 EtStG zu qualifizieren sein. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es, "dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele." Bereits die einleitende Begrüßung der Voritzenden dahingehend, dass "das Glück mit den Tüchtigen" ist, macht diese Einschätzung nicht ganz so überraschend erscheinen, wie es der Tenor vermuten lässt.

Weiter wird ausgeführt, der Kläger habe seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilgenommen und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt.

Die Ausführungen des erkenndenden Senates verwundern gleich in mehreren Punkten:

Erstens - dies bedarf der Klarstellung - geht das Gericht hier fälschlicherweise davon aus, die Gewinne im "sechsstelligen Bereich" seien zwischen den Parteien unstreitig; dies ist offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr ist die Gewinnhöhe ein zwischen dem Finanzamt und dem Kläger heftig umstrittener und bislang nicht erwiesener Gesichtspunkt des Verfahrens.

Zweitens, auch insoweit werden die Urteilsgründe abzuwarten sein, ist fraglich ob nun zukünftig nur diejenigen Spieler der Steuerpflicht unterfallen sollen, die "wiederholt Gewinne" erzielen (so der erste Begründungsansatz des Senats)? Wäre dem so, müsste die Gewerblichkeit des Spiels für jedes Veranlagungsjahr neu beurteilt werden, nur in den Jahren, in denen positive Gewinne feststellbar wären, käme eine Steuerpflicht in Betracht; was aber geschieht mit Verlustjahren eines "Gewerbetreibenden" Pokerspielers? In diesen Jahren, wollte man dem FG Köln in seiner Argumentation folgen, läge kein Gewerbe (mehr) vor, so dass sich die Verluste auch steuerrechtlich nicht auswirken würden. Hier von Steuergerechtigkeit zu sprechen, wäre wagemutig. Wo die Grenze vom steuerfreien Gelegenheits- zum steuerpflichtigen Profispieler zu ziehen ist, bleibt damit offen.

Drittens, warum ist der Senat der Ansicht, Herr Scharf sei in der Lage "nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilzunehmen"? Auch insoweit bleibt das Gericht zunächst eine Antwort schuldig. Die Fähigkeiten des Klägers sind weder eingestanden, noch mit hinreichender Deutlichkeit bewiesen worden. Ob das Gericht hier aus "eigener Sachkunde" heraus zu diesem Schluss gelangt oder lediglich den "Vermutungen" des Finanzamtes folgt muss abgewartet werden.

Ob die Entscheidung des Gerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung Stand halten wird, erscheint aus hiesiger Sicht fraglich. Jedenfalls bezogen auf den deutschen Glücksspielmarkt stellen sich nunmehr jedoch Folgeprobleme. Unterfallen Pokerveranstalter, die nun Veranstaltungen für "professionelle Spieler" anbieten, nicht mehr dem staatlichen Glücksspielmonopol? Hier spielen ja dann nur solche Spieler, die nach ihren individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten am Spiel teilnehmen. Dann aber, liegt naturgemäß KEIN Glücksspiel, sondern ein nicht monopolisiertes Geschicklichkeitsspiel vor.

Dr. Robert Kazemi

 

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