• 10.12.2015 – BVDAK: „Anti-Korruptionsgesetz nur begrenzt praxistauglich“

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Pressemitteilung

BVDAK: „Anti-Korruptionsgesetz nur begrenzt praxistauglich“

 

Gilching bei München - Einkaufs- und Marketingpartnerschaften sind ebenso zulässig wie Rabatte, Boni und Skonti. Was dem Anti-Korruptionsgesetz nach Ansicht des BVDAK fehlt, ist die klar definierte Grenze zur Strafbarkeit.


Das Ziel des geplanten Gesetzes sollte es sein, das Vertrauen der Patienten durch unabhängige Entscheidungen der Heilberufe zu stärken. „Diesen Zweck erfüllt der vorgelegte Gesetzentwurf nicht“, so der Vorsitzende des Bundesverbandes der Apothekenkooperationen (BVDAK) Dr. Stefan Hartmann. Alle Heilberufe würden über einen Kamm gestrichen. Die unterschiedlichen Kammerregeln der Bundesländer auch innerhalb eines Heilberufs könnten dazu führen, dass ein Apotheker oder eine Kooperation nicht erkennen könne, ob ein Verhalten unmissverständlich verboten sei. Zudem ist einer Ungleichbehandlung Tür und Tor geöffnet.

Dr. Stefan Hartmann: „Für den BVDAK bestehen damit erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Gesetzes in dieser Form.“

Apotheken-Kooperationen werden nicht angetastet


Eigenständige Straftatbestände, die ein bislang zulässiges Verhalten erfassen sollen, stünden nicht zur Debatte. Daher seien alle bislang zulässigen Vorgehensweisen wie Rabatte, Boni, Skonti, die sich im zulässigen Rahmen bewegten, auch weiterhin möglich. Das gelte auch für den zwingend nötigen Austausch zwischen Industrie und Kooperationen und der Freiheit des Apothekers, eine Produktauswahl aus heilberuflichen und ökonomischen Aspekten heraus zu treffen. Aus Angst vor Strafbarkeit unwirtschaftlich einzukaufen, sei für den Kaufmann „Apotheker“ keine Vorgabe des geplanten Gesetzes. Für eine pauschale Unterstellung, dass jeder Einkaufsvorteil unlauter und standeswidrig sei, gebe das Gesetz keinen Raum. Vertreter der großen Koalition hätten im Rahmen der ersten Lesung des Gesetzes einhellig klargestellt, dass zulässige und erwünschte Kooperationen im Gesundheitswesen durch das Gesetz nicht angetastet werden sollten. Dies begrü.t der BVDAK ausdrücklich.

Bliebe der Wortlaut des Gesetzes bestehen, würde jeder Marktbeteiligte seine eigene Auslegung begründen können. In der Folge käme es zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen – ein für die Beteiligten unhaltbarer Zustand.

Der BVDAK habe deshalb wohl als erster Verband für die Mitglieder des BVDAK e.V. einen Leitfaden zum Anti-Korruptionsgesetz von der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Diekmann (Hamburg) erarbeiten lassen.

Zudem veröffentlicht der BVDAK seine Thesen zum Antikorruptionsgesetz als Anlage. Der BVDAK wird voraussichtlich im Frühjahr 2016 ein Fachseminar / Workshop für alle im Apothekenmarkt tätigen Firmen anbieten.

„Unsere intensiven und frühzeitigen Initiativen tragen dazu bei, den Kooperationen des BVDAK und ihren Apothekern sowie allen im Apothekenmarkt tätigen Firmen eine erste wirksame Unterstützung bei der Umsetzung des geplanten Anti-Korruptionsgesetzes zu bieten“, so der BVDAKVorsitzende.


Dr. Stefan Hartmann, BVDAK-Vorsitzender:
„Der BVDAK fordert klare Regeln zum Korruptionstatbestand und keinen Generalverdacht gegen Apotheker und ihre Kooperationen.“


Über den BVDAK:
Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) ist seit 2008 Interessensvertreter und Dienstleister für seine Mitgliedskooperationen und Fördermitglieder. Er schützt die beruflichen, wirtschaftlichen und politischen Interessen seiner Apothekenkooperationen und damit auch deren angeschlossenen Apotheken. Der BVDAK arbeitet auf Bundesebene und engagiert sich für die Sicherstellung einer flächendeckenden, aber auch qualitativ hochwertigen, pharmazeutischen Versorgung. Er tritt damit für die in Apothekenkooperationen vernetzten Apotheken ein.

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Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V.
Römerstr. 28
82205 Gilching bei München

Telefon: 08105 - 77 42 48
Telefax: 08105 - 77 88 77

E-Mail: office@bvdak.de
Internet: www.bvdak.de

 

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