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Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, gehören zum der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitslohn auch dann, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2012 (Az. 1 K 1102/09) hervor.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einer GmbH beschäftigt war, deren Anteile von dem ursprünglichen Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft verkauft wurden. Der Gesellschafter der GmbH, also der Arbeitgeberin des Klägers, war über den Verkauf offenbar so erfreut, dass er alle Arbeitnehmer einlud und jedem einen als "Geschenk" bezeichneten Scheck überreichen ließ. Den dem Kläger geschenkten Betrag behandelte das zuständige Finanzamt als Arbeitslohn und unterwarf ihn demzufolge der Lohnsteuer.
Zu Recht, wie die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts befanden. Es komme weder darauf an, wie die Zuwendung bezeichnet worden sei, noch darauf, dass sie nicht von der Arbeitgeberin des Klägers selbst geleistet worden sei. Maßgeblich sei allein, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers für die GmbH und der Zahlung bestanden habe. Dass das der Fall war, stand für das Gericht zweifelsfrei fest, weil nur Arbeitnehmer der GmbH in den Genuss eines Geldgeschenks gekommen waren.
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VI R 57/12 die Revision anhängig.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil 1 K 1102/09 vom 01.08.2012
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