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Steuer & Recht
Nicht nur die jüngst veröffentlichte Verfügung der OFD Frankfurt (Az. S-2297b A - 1 - St 222 vom 10.10.2012), über die der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) berichtete, bringt Bewegung in die Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Nimmt die Verwaltungsanweisung bisher lediglich Sachzuwendungen an Dritte anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses mit einem Wert bis zu 40 Euro aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung heraus, könnten schon bald weitere Geschenke nicht mehr in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden müssen.
BFH bringt Klärung
Der Bundesfinanzhof (BFH) befasst sich in einem anhängigen Revisionsverfahren mit der Frage, ob § 37b EStG auch auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert von unter 35 Euro Anwendung findet (Az. VI R 52/11). Zudem soll geklärt werden, ob die Anwendung des § 37b EStG davon abhängig ist, dass die betreffende Zuwendung beim Empfänger tatsächlich einen einkommensteuerpflichtigen Zufluss begründet. Das obergerichtliche Verfahren geht auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg zurück, wonach § 37b EStG auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 Euro (Obergrenze für die nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden sog. "Streuwerbeartikel") und 35 Euro anzuwenden ist (Az. 2 K 41/11). Nach dem FG Hamburg verweise die Vorschrift zur Pauschalsteuer auf "Geschenke" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG und differenziere gerade nicht danach, ob dem Zuwendenden der Betriebsausgabenabzug zustehe. Auch soweit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich sei, liege ein Geschenk im Sinne des § 37b EStG wie auch im zivilrechtlichen Verständnis vor.
Den Überblick bewahren
Entscheidet sich der Steuerpflichtige im Sinne des ihm nach § 37b EStG zustehenden Wahlrechts grundsätzlich für die Pauschalsteuer auf Geschenke an Dritte, gilt es daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Folgendes zu beachten:
Sog. "Streuwerbeartikel" (Sachzuwendungen an Dritte mit Anschaffungskosten bis 10 Euro) bleiben wie bisher gänzlich außen vor.Sachzuwendungen / Geschenke, deren Wert jeweils 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder Firmenjubiläum) unterliegen ebenfalls nicht der Pauschalsteuer.Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sollten zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterworfen werden. Um sie aber außen vorzuhalten, sollte der Zuwendende sodann insoweit Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO) hinweisen.
Einwände des DStV werden aufgegriffen
Die Klägerin führt zur Begründung ihres Begehrens in zu begrüßender Weise teilweise die bereits zur Einführung der Vorschrift vom DStV vorgebrachten Einwände an. Der DStV hat in der Vergangenheit bereits mehrfach angeregt, dass zum Bürokratie- und Kostenabbau die einheitliche Ausübung des Wahlrechts auf Geschenke über 35 Euro im Wirtschaftsjahr beschränkt wird (vgl. Stellungnahmen S 4/07 zur gesetzlichen Einführung von § 37b EStG und S 1/08 zum Entwurf des BMF-Schreibens zu § 37b EStG). Gemäß § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den pauschalierungsfähigen Sachzuwendungen zwar Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Die Regelung selbst gilt aber nach deren Satz 2 nicht für Präsente unter 35 Euro - insofern geht der Verweis aus § 37b EStG ins Leere.
Quelle: DStV
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