• 07.02.2011 - Barmer und TK geben nicht nach

    POLITIK – HILFSMITTELVERSORGUNG Berlin - Trotz der Kritik des Bundesversicherungsamtes (BVA) wollen Barmer GEK und Techniker Krankenkasse (TK) bei den aktuellen Verträgen ...

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HILFSMITTELVERSORGUNG

Barmer und TK geben nicht nach

 

Berlin  -  Trotz der Kritik des Bundesversicherungsamtes (BVA) wollen Barmer GEK und Techniker Krankenkasse (TK) bei den aktuellen Verträgen zur Hilfsmittelversorgung nicht einlenken: Die beiden Kassen hatten Apotheken vor knapp einem Jahr vertraglich verpflichtet, Genehmigungen für Hilfsmittel immer elektronisch einzuholen. Das hatte das BVA in einem Schreiben an die Kassen Ende Dezember kritisiert.

Kein Grund für Korrekturen: Barmer GEK und Techniker Krankenkasse wollen den bestehenden Hilfsmittelvertrag nicht ändern. Foto: Elke Hinkelbein

Kein Grund für Korrekturen: Barmer GEK und Techniker Krankenkasse wollen den bestehenden Hilfsmittelvertrag nicht ändern. Foto: Elke Hinkelbein

Es gebe keinen Grund, die bestehenden Verträge in Frage zu stellen oder anzupassen, sagte ein Barmer-Sprecher. Das gelte auch für die vertraglich geregelte Verpflichtung zum Einreichen von elektronischen Kostenvoranschlägen (eKV). Der Vertragspartner habe dies durch seine Unterschrift akzeptiert. Zudem gehe aus dem Schreiben des BVA hervor, dass vertraglich vereinbarte Regelungen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden seien, so der Sprecher.

Bei der TK vertritt man einen ähnlichen Standpunkt: Die Bedingungen seien nicht einseitig vorgegeben worden; beide Seiten hätten den Vertrag schließlich unterzeichnet, sagte ein Sprecher. Das habe man auch gegenüber dem BVA betont. Zudem gehe man bei der TK kulant mit der Regelung um und nehme Rücksicht auf einzelne Leistungserbringer. Die Kasse hatte die Übergangsfrist um ein weiteres Jahr auf Ende 2011 verlängert.

In dem Schreiben hatte das BVA die Verhandlungspraxis der Kassen gerügt: Sie würden beim Abschluss von Hilfsmittelverträgen zu stark von ihrer Verhandlungsmacht Gebrauch machen. Einige Vertragsregelungen würden die Leistungserbringer in rechtswidriger Weise benachteiligen, so zum Beispiel die Forderung, Kostenvoranschläge auf elektronischem Weg einzureichen, heißt es.

Yvette Meißner, Montag, 07. Februar 2011, 15:03 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

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