• 03.02.2011 - BVA pfeift Kassen zurück

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HILFSMITTELVERSORGUNG

BVA pfeift Kassen zurück

 

Berlin  -  Bei der Gestaltung von Verträgen zur Hilfsmittelversorgung nehmen sich die Krankenkassen offensichtlich mehr Freiheiten heraus, als ihnen zustehen: In einem Brief an alle Kassen kritisiert das Bundesversicherungsamt (BVA), dass Kassen beim Abschluss von Verträgen zur Hilfsmittelversorgung zu stark von ihrer Macht Gebrauch machen. Die Aufsichtsbehörde klopft den Kassen unter anderem bei elektronischen Kostenvoranschlägen (eKV) und der Zertifizierungspflicht auf die Finger. Das Schreiben von Ende Dezember haben auch das Bundesgesundheitsministerium, der GKV-Spitzenverband und die Aufsichtsbehörden der Länder zur Kenntnis erhalten.

Ermahnung von oben: Das Bundesversicherungsamt weist die Kassen bei der Hilfsmittelversorgung in ihre Schranken. Foto: Elke Hinkelbein

Ermahnung von oben: Das Bundesversicherungsamt weist die Kassen bei der Hilfsmittelversorgung in ihre Schranken. Foto: Elke Hinkelbein

Man habe Bedenken, wenn Kassen Kostenvoranschläge für Hilfsmittel nur noch elektronisch entgegen nehmen, heißt es in dem Schreiben. Für Apotheker ist die Vorgabe des BVA vor allem für den Vertrag mit der Barmer GEK/Techniker Krankenkasse (TK) von Bedeutung: In dem seit knapp einem Jahr geltenden Vertrag wurde vorgeschrieben, dass Genehmigungen ausschließlich auf elektronischem Weg einzuholen sind. Bislang gelten allerdings noch Übergangsfristen.

Dass ausschließlich die Leistungserbringer die Kosten der externen Anbieter tragen, belaste sie einseitig, moniert das BVA. Zudem würden die Vertragspartner unangemessen benachteiligt, wenn die Kassen vorgeben, bestimmte Datenformate zu nutzen. Erklären sich Leistungserbringer mit der Nutzung von eKV einverstanden, weil sie sich davon zum Beispiel Vorteile erhofften, sei daran nichts zu beanstanden. Es müsse aber weiterhin gestattet sein, Kostenvoranschläge auf anderem Weg einzureichen, ohne dass daraus Nachteile entstünden. Für eine pauschale Rechnungskürzung, wenn die Anträge postalisch eingereicht werden, gebe es keine Rechtsgrundlage.

Das BVA hat allerdings nichts dagegen, wenn für die Nutzung von eKV wirtschaftliche Anreize geschaffen werden. Beispielsweise seien günstigere Vertragspreise denkbar. Eine Pflicht für den elektronischen Weg gibt es laut Amt lediglich für die Abrechnung von Hilfsmitteln. Übermittelt ein Leistungserbringer die Daten nicht elektronisch, darf die Kasse hier zusätzliche Gebühren erheben.

Die Praxis habe gezeigt, dass Krankenkassen eine Verhandlungsposition erlangt hätten, die verschiedentlich missbräuchlich ausgenutzt werde, heißt es in dem Brief weiter. In der Vergangenheit habe es immer wieder Beschwerden von Leistungserbringern gegeben: Unter anderem werde den Krankenkassen vorgeworfen, ohne Verhandlungsbereitschaft Vertragsentwürfe zu diktieren. Diese müssten die Partner notgedrungen akzeptieren. Zum Teil würden Leistungserbringer sogar von Vertragsverhandlungen ausgeschlossen. Dies sei aber „ohne sachlichen Grund" nicht möglich. Vielmehr seien die Kassen verpflichtet, die Vertragsangebote ernsthaft zu prüfen.

Vertragsinhalte müssen die Kassen auf Nachfrage anderer Leistungserbringer preisgeben, so das BVA. Werden Vertragsunterlagen versendet, dürfen die Kassen keine Geheimhaltungserklärung verlangen. Das BVA fordert die Krankenkassen auf, die Rechtslage in den Verträgen zu beachten.

Yvette Meißner, Donnerstag, 03. Februar 2011, 12:29 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

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