• 05.01.2011 - KSK will DAV verklagen

    POLITIK – PACKUNGSGRÖSSEN Berlin - Probleme mit ihrem Omeprazol-Rabattvertrag hatte die Firma KSK schon seit Vertragsbeginn im Sommer 2009: Wegen der „krummen" Packungsgr ...

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PACKUNGSGRÖSSEN

KSK will DAV verklagen

 

Berlin  -  Probleme mit ihrem Omeprazol-Rabattvertrag hatte die Firma KSK schon seit Vertragsbeginn im Sommer 2009: Wegen der „krummen" Packungsgrößen (28/56/98 statt 30/60/100) wurde der Exklusivpartner der AOK in der Apotheke kaum abgegeben. Die seit Jahresbeginn geltenden neuen Austauschregeln könnten die Lage für KSK noch verschlimmern. Weil das Unternehmen hohe Verluste befürchtet, will Firmen-Chef Peter Krcmar den Deutschen Apothekerverband (DAV) jetzt auf Schadenersatz verklagen.

Neue Austauschregeln: Die Firma KSK bangt um ihren Rabattvertrag über Omeprazol. Foto: Elke Hinkelbein

Neue Austauschregeln: Die Firma KSK bangt um ihren Rabattvertrag über Omeprazol. Foto: Elke Hinkelbein

KSK kritisiert die Substitutionsregeln, die der DAV aus den Vorgaben des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) abgeleitet hat. Danach müssen Apotheker immer ein Arzneimittel mit identischer Stückzahl abgeben, wenn die verordnete Menge außerhalb der neuen N-Klassifizierung liegt. Nur innerhalb der N-Spannen kann mit abweichender Stückzahl ausgetauscht werden: Die maximalen Abweichungen von der Normgröße liegen neu für N1-Packungen bei 20 Prozent, für N2 bei 10 Prozent und für N3 bei 5 Prozent.

Bei Omeprazol beträgt die Normgröße bei N2 50 Stück, die Toleranzgrenze liegt somit bei 45 bis 55 Kapseln. Bei der Verordnung von N2 wäre der KSK-Vertrag über 28 Kapseln damit ausgestochen. Verordnet ein Arzt die Menge 30 Kapseln, kommt KSK ebenfalls nicht zum Zug: Laut einer Übersicht der Apothekerverbände dürfen nur Packungen mit exakt dieser Stückzahl abgegeben werden. Für die KSK-Packungen mit 56 Stück gilt dies entsprechend bei Verschreibungen über 60 Kapseln.

Substitution erleichtern: KSK-Chef Peter Krcmar findet es logisch, dass die prozentualen Abweichungen auch für Stückzahlverordnungen gelten. Foto: KSK

Substitution erleichtern: KSK-Chef Peter Krcmar findet es logisch, dass die prozentualen Abweichungen auch für Stückzahlverordnungen gelten. Foto: KSK

Krcmar hält diese Auslegung für falsch: „Der Sinn der N-Klassifizierung im AMNOG war, die Substitution zu erleichtern." Es sei daher nur logisch, dass die prozentualen Abweichungen auch für Stückzahlverordnungen gelten. „Etwas anderes steht auch im AMNOG nicht drin", sagt Krcmar. Der KSK-Chef hatte den DAV nach eigenen Angaben zunächst schriftlich zu einer Klarstellung aufgefordert; jetzt will er den entstehenden Schaden einklagen.

Immerhin habe sich KSK vertraglich verpflichtet, den Rabattvertrag mit der AOK beliefern zu können und sich entsprechend bevorratet. Krcmar befürchtet Ausfälle von mehreren 100.000 Euro. Die AOK erleide sogar noch einen größeren Verlust, wenn der Rabattvertrag nie bedient werde.

Beim DAV hat man derzeit andere Sorgen: „Es gibt eine Reihe von Problemen bei der Umsetzung. Das liegt zum Teil an der sehr kurzen Vorlaufzeit der Umstellung, aber auch an zahlreichen fehlerhaften Herstellermeldungen", sagte ein Sprecher. Tatsächlich hatten einige Hersteller ihre Medikamente als Normgrößenpackung gemeldet, obwohl sie außerhalb der Spannen liegen. Diese Präparate werden bei N-Verordnungen aktuell als austauschbar angezeigt - unter anderem Omeprazol von KSK.

Alexander Müller, Mittwoch, 05. Januar 2011, 08:44 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

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