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hier ist der vollständige Text für Sie:
REGISTRIERUNG
Berlin - Ab Mai kommenden Jahres dürfen traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur noch vertrieben werden, wenn sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als solche registriert sind. Die EU-Richtlinie, die das regelt, wurde bereits 2004 erlassen, hat aber in der vergangenen Woche noch einmal für viel Wirbel gesorgt. Denn beim Deutschen Bundestag ist eine Petition mit mehr als 120.000 Unterschriften eingegangen, die sich gegen ein „Verkaufsverbot für Heilpflanzen" in Europa richtet.
Registrierung statt Zulassung: Bis Mai müssen Hersteller ihre
traditionellen pflanzlichen Arzneimittel beim BfArM angemeldet haben.
Foto: Elke Hinkelbein
Die Initiatoren der Petition fürchten, dass durch die Vereinheitlichung
die Anwendung von Naturprodukten stark eingeschränkt wird. Dabei sollte
die EU-Regelung genau das Gegenteil bewirken: Während Hersteller von
Arzneimitteln für die Zulassung Untersuchungen zu Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit vorlegen müssen, wurde für traditionelle
Arzneimittel ein vereinfachtes Verfahren - die Registrierung -
geschaffen: Kann der Hersteller nachweisen, dass das Arzneimittel
allgemein medizinisch verwendet wird, werden keine klinischen Studien
verlangt.
Unter die Richtlinie fällt eine Reihe von Präparaten, die von Arzneitees
über Tonika bis zu Lein- oder Flohsamen reicht. Wird Kamillentee mit
dem Hinweis „bei Erkrankungen im Magen- Darmbereich" versehen, gilt er
als traditionell pflanzliches Arzneimittel, solange es keine
Standardzulassung gibt. Der Tee aus dem Supermarkt ist dagegen ein
Lebensmittel. Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika sind ebensowenig
betroffen.
Den überwiegenden Teil der 2300 traditionellen Arzneimittel in
Deutschland wird es nach Aussage eines BfArM-Sprechers auch weiterhin
geben. Viele der Präparate seien bereits registriert. Dass einige
Produkte wegfielen, sei jedoch nicht auszuschließen: „Sicherlich werden
sich einige Hersteller wegen des Aufwands und der Kosten gegen eine
Registrierung entscheiden."
In Deutschland wurde schon 2005 mit der 14. AMG-Novelle das
Registrierungsverfahren festgeschrieben. Will ein Hersteller sein
Arzneimittel registrieren lassen, muss er die traditionelle Verwendung
nachweisen: Präparate aus der EU müssen mindestens seit 30 Jahren
eingesetzt werden, solche aus Nicht-EU-Ländern seit mindestens 15
Jahren. Hinzu kommen Nachweise zur Unbedenklichkeit. Für die
Registrierung können Kosten im fünfstelligen Bereich entstehen.
Die Befürchtungen der Petenten hält man nicht nur beim BfArM für
unbegründet: Die deutschen Hersteller hätten ihre Hausaufgaben gemacht,
sagt ein Salus-Sprecher. Die eigenen Arzneimittel seien zwar noch nicht
alle registriert. Bis zum April kommenden Jahres werde man damit durch
sein.
Auf die Herstellung von Teerezepturen oder anderen pflanzlichen
Anfertigungen in der Apotheke wird sich die Änderung nicht auswirken.
Die Richtlinie beziehe sich ausschließlich auf Fertigarzneimittel,
informierten ABDA und einige Landesapothekerkammern. So sieht es auch
der Hersteller Caelo: „Unsere Substanzen sind Rohstoffe und keine
Arzneimittel", sagte eine Sprecherin.
Yvette Meißner, Donnerstag, 18. November 2010, 10:02 Uhr
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