• 15.08.2012 – BGH: Medikamentenlieferung über „Europa-Apotheke" zulässig!

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Steuern & Recht

BGH: Medikamentenlieferung über „Europa-Apotheke" zulässig!

 

Eine Apotheke vertreibt Medikamente der "Europa-Apotheke" zu besonders günstigen Preisen und wird dafür von ihren Konkurrenten verklagt. Der BGH (Urt. v. 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10) sieht in dem Handeln der Apotheke jedoch keinen Verstoß gegen § 73 AMG, sofern die Apotheke die Medikamente tatsächlich auf Qualität, Eignung und Wechselwirksamkeit der Medikamente prüft.

Der Fall:

Die Parteien betreiben in Freilassing Apotheken. Die Beklagte bietet dabei ihren Kunden an, Medikamente bei einer „Europa-Apotheke" zu bestellen und diese dann - zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke - in ihrer eigenen Apotheke in Freilassing zur Abholung bereitzuhalten. Dem Kunden wird hierbei ein Rabatt i.H.v. 10  % für verschreibungspflichtige und von 22 % für nichtverschreibungspflichtige Medikamente versprochen. Das Verfahren läuft dabei so ab, dass, im Falle einer Bestellung durch einen Kunden, die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern lässt. Von dort werden diese zurück an die Beklagte geliefert. In der Apotheke der Beklagten werden diese sodann von der Beklagten auf Unversehrtheit der Verpackung, das Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen überprüft, wobei nichtordnungsgemäße Medikamente an die Apotheke in Budapest zurückgeschickt werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Weg beziehen, durch die Beklagte auch pharmazeutisch beraten.

Die Klägerinnen sahen in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften, sowie - und insbesondere - einen Verstoß gegen das in § 73 AMG geregelte Verbringungsverbot und nahmen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung:

Der BGH hat den auf das Verbringungsverbot (§ 73 Abs. 1. S.1 AWG) gestützten Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG zunächst zu Recht verneint.

Gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AMG dürfen zulassungspflichtige Medikamente (§ 21 AMG) nur unter sehr engen Voraussetzungen aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt werden. Eine Gestattung kommt aber dann in Betracht, wenn der Empfänger im Inland eine Apotheke betreibt. Wie auch das Berufungsgericht ging der BGH hier vorliegend davon aus, dass der Empfänger im konkreten Fall die Apotheke, nicht aber der Endverbraucher direkt sei.

Es sei zunächst unschädlich, dass der Vertrag, den die Kunden über den Kauf der Arzneimittel schließen, mit der Budapester Apotheke und nicht der Beklagten zustande kommt. Maßgeblich sei allein, dass die Beklagte es übernimmt, die gelieferten Arzneimittel eingehend zu überprüfen und die Endverbraucher bei Bedarf pharmazeutisch zu beraten. (Alleine) hierdurch begründe die Beklagte eine entsprechenden rechtliche Verpflichtung gegenüber den Endverbrauchern. Sie verpflichte sich zur „persönlichen pharmazeutischen Betreuung vor Ort in der Apotheke" und könne somit ohne weiteres auch bei Schlechterfüllung in Anspruch genommen werden. Abzustellen sei hier insbesondere darauf, dass bei dem vorliegenden Geschäftsmodell die Apotheke die Arzneimittel auch tatsächlich auf Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit hin überprüft.

Auch einen Anspruch aufgrund Unzulässigkeit nach § 4 Abs. 5 ApBetrO bzw. § 19 Nr. 7 der Berufsordnung der Bayerischen Landesapothekenkammer hat der BGH zu Recht abgelehnt.

Bewertung:

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen und dürfte für Apotheken, die über dieses Geschäftsmodell Arzneimittel vertreiben mehr Rechtssicherheit bieten. Zu Recht weist der BGH hier klar darauf hin, dass in der vorliegenden Konstellation nicht der Endverbraucher direkt, sondern die letzten Endes „verkaufende" Apotheke Empfänger der Arzneimittel ist, so dass für dieses die Ausnahme des § 73 AMG gilt. Zu beachten ist aber, dass der BGH hier klar vorgibt, dass es für die Zulässigkeit einer solchen Konstellation auf die tatsächliche Prüfung auf Qualität, Eignung und Wechselwirksamkeit der Medikamente durch die örtliche Apotheke ankommt. Eine schlichte Weiterleitung an den Endkunden wäre so nicht zulässig, so dass hier besondere Vorsicht gilt.

Dr. Robert Kazemi

 

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