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Steuern & Recht
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist der Anpassungsbedarf. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). An dieser Rechtsprechung hält der BAG auch in einer aktuellen Entscheidung fest.
Im konkreten Fall war der Kläger bis zum 31.12.2005 bei der Beklagen beschäftigt und bezieht seit dem 01.01.2006 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte, die die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres einheitlich für alle Versorgungsempfänger prüft, erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 01.07. 2009 um 2,91%. Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sogenannten Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde. Der Kläger hat von der Beklagten dagegen eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04% verlangt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2009 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 01.01.2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 01.07.2009, zugrunde gelegt hat. (ac)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az.: 3 AZR 464/11
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