• 11.06.2012 – OLG Köln: Telefonische Zufriedenheitsbefragung auch gegenüber Unternehmern wettbewerbswidrig

    APOTHEKE – Steuern & Recht Mit der umfassenden Reform des UWG im Jahre 2009 sind die Möglichkeiten der Direktwerbung im Interesse eines weitreichenden Konsumentenschutzes er ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

OLG Köln: Telefonische Zufriedenheitsbefragung auch gegenüber Unternehmern wettbewerbswidrig

 

Mit der umfassenden Reform des UWG im Jahre 2009 sind die Möglichkeiten der Direktwerbung im Interesse eines weitreichenden Konsumentenschutzes erheblich eingeschränkt worden. Seitdem ist Direktwerbung gegenüber Verbrauchern (wettbewerbsrechtlich) nur noch über eine ausdrückliche Einwilligung möglich. Der Bundesgesetzgeber beschränkte sich jedoch nicht auf die Reglung des b2c-Geschäftes, sondern sah auch die Notwendigkeit, das b2b-Geschäft neu zu regeln. Werbung gegenüber Unternehmern bedarf seitdem ebenfalls grundsätzlich einer ausdrücklichen Einwilligung, nur für die Telefonwerbung soll eine mutmaßliche Einwilligung im Einzelfall ausreichend sein. Im Rahmen seines Urteils hat sich das OLG Köln mit der Frage der Zulässigkeit telefonischer Zufriedenheitsbefragungen gegenüber Unternehmern nach einem Werkstattbesuch befasst. Derartige Anrufe sind mittlerweile weit verbreitet. Nach Ansicht des OLG sind sie jedoch auch gegenüber Unternehmern nur auf Grund einer ausdrücklich erteilten Einwilligung zulässig (OLG Köln, Urt. v. 30.03.2012, 6 U 191/11).

Der Fall:

Die Beklagte betätigt sich auf dem Gebiet der Reparatur und des Austausches von Kfz-Glasscheiben. Sie gehört einem weltweit tätigen Konzern an und lässt von einer in England ansässigen Marktforschungsgesellschaft, Kunden anrufen und befragen, um deren Akzeptanz und Bewertung ihrer Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum zu ermitteln. Der Kläger lies bei der Beklagten einen Steinschlagschaden in der Frontscheibe seines - zumindest auch - geschäftlich genutzten Pkw beseitigen. Bei der telefonischen Vereinbarung des Termins für diese Reparatur teilte er der Beklagten seine Handynummer mit, nachdem diese ihn danach „für den Fall der Fälle" gefragt hatte. Nachdem der Auftrag durchgeführt worden war, erhielt der Kläger auf seinem Handy einen Anruf der Marktforschungsgesellschaft, mit der diese seine Zufriedenheit mit der Geschäftsabwicklung erfragen wollte. Ein Einverständnis für einen derartigen Anruf hatte der Kläger nicht erklärt.

Die Entscheidung:

Der dem Kläger zuerkannte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet. Der in Rede stehende Anruf bei dem Kunden Dr. N. stellt eine in § 7 Abs. 1 S. 1 UWG vorausgesetzte geschäftliche Handlung dar. Die Verurteilung der Beklagten hat Telefonanrufe des Meinungsforschungsinstituts bei Kunden zum Gegenstand [...]. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung der Beklagten, weil diese durch die Antworten Informationen bekommt, die ihr die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhen. Dass diese Umfrage erst nach Abwicklung des Geschäftes erfolgt, steht ihrer Einordnung als „geschäftliche Handlung" nicht entgegen. Sowohl die amtliche Begründung (BT-Drucksache 16/10145 besonderer Teil zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), als auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zu jener Gesetzesnovelle (BT-Drucksache 16/11070) rechtfertigen es nicht, Zufriedenheitsanfragen bei Kunden, die Gewerbetreibende durch professionelle Meinungsforschungsinstitute durchführen lassen, nicht als geschäftliche Handlungen anzusehen. Nach den Gesetzesmaterialien fallen Meinungsumfragen nicht unter den Begriff der geschäftlichen Handlung, die insbesondere von unabhängiger dritter Seite etwa zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken durchgeführt werden. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG stellen danach zum Beispiel Umfragen nicht dar, die etwa im Auftrag des DIHT oder von ähnlichen Institutionen, zum Beispiel auch Hochschulen, zur Erforschung der Marktgegebenheiten in einer bestimmten Branche - auch im Bereich der Abwicklung von Geschäften - durchgeführt werden. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Auch das Tatbestandsmerkmal der Werbung liegt vor. Die Kammer hat den werbenden Charakter der Anrufe damit begründet, dem Kunden werde „der Eindruck vermittelt, dass der Unternehmer sich weiter um ihn bemühe". Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG steht im Einklang. Nr. 26 S. 1 des Anhangs I zur UGP-Richtlinie und schränkt Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG nicht ein. Diese erlaubt eine nationale Regelung, nach der Telefonwerbung ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer nicht gestattet ist, und setzt hierfür einen hartnäckigen Verstoß nicht voraus. Zu Unrecht rügt die Beklagte auch einen Verletzung von primärem Europarecht, denn die Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses begründet.

Bewertung:

Die auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG abstellende Entscheidung des OLG Köln ist zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass gerade Unternehmer ein mutmaßliches Interesse an einer Zufriedenheitsumfrage haben, die zweifelsfrei als Webemaßnahme einzustufen ist. Obgleich es für den hiesigen Sachverhalt nicht streitentscheidend war, zeigt sich die Unzulässigkeit der Werbemaßnahme auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Nach § 28 Abs. 3 BDSG bedarf die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen, ohne dass hier - jedenfalls bezogen auf die Telefonnummer - zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden würde. Die zum Zwecke der Werbung verwandte Handynummer war vorliegend unstreitig im Rahmen der Durchführung eines Vertrages erhoben worden (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG). Nachdem diese Zwecksetzung erreicht worden war, wären die Kundendaten durch die Beklagte damit zu löschen gewesen (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Ein berechtigtes Interesse an der weiteren Speicherung der Daten ist nicht zu erkennen. Insoweit findet die Entscheidung des OLG Köln auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen Unterstützung.

Dr. Robert Kazemi

 

Weitere Meldungen


RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEM IST OFT ZWEIERLEI - DIE RICHTIGE ABSICHERUNG HILFT DABEI
Pauschale Rechtsschutz-Versicherung für selbstständige Apotheker
http://www.aporisk.deLink

SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.deLink

MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.deLink

RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.deLink

DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.deLink

NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG - SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.deLink

DETAILIERTE CHECKLISTE UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES DER APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle Fälle
http://www.aporisk.deLink

DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.deLink

All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner