• 15.02.2012 – BGH: Ein Angebotsschreiben in formularmäßiger Aufmachung zur Eintragung in ein Branchenbuch verstößt gegen das Verschleierungsverbot ...

    APOTHEKE – Steuern & Recht Stellt es eine Irreführung bzw. eine Verschleierung dar, wenn Angebotsschreiben zur Eintragung in ein Branchenbuch nach der äußeren Gestaltung den ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

BGH: Ein Angebotsschreiben in formularmäßiger Aufmachung zur Eintragung in ein Branchenbuch verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG

 

Stellt es eine Irreführung bzw. eine Verschleierung dar, wenn Angebotsschreiben zur Eintragung in ein Branchenbuch nach der äußeren Gestaltung den Eindruck erwecken, es solle kein (neuer) Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnis eine Aktualisierung vorgenommen werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet dieses Frage mit einem „JA " (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, Az. I ZR 157/10).

Der Fall:

Die Klägerin gibt bundesweit das Branchenbuch "Gelbe Seiten" heraus. Die Beklagte stellt im Internet Branchenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung. Im Juli 2008 warb sie mit einem ausschließlich an Gewerbetreibende gerichteten Anschreiben, in dem zunächst der Titel mit "Branchenbuch Berg" fett überschrieben und darüber hinaus noch gelb unterlegt war. Des Weiteren heißt es darin auszugsweise: "Zur Aufnahme in unser regionales Branchenverzeichnis im Internet bitten wir Sie, bei Annahme dieses Angebotes Ihre Unternehmensdaten zu überprüfen und uns den Eintragungsauftrag bis spätestens 20.08.2008 zurück zu senden". Anschließend liest sich tabellenartig: "Ausgabejahr 2008/2009, Preis p.M. 89 €, Eintragungsart: Standard Business Eintrag". Darunter befindet sich ein Kasten, in dem "auf Wunsch" die Adressdaten eingetragen werden können; hierfür wurde Platz gelassen. Lediglich die Branchenbezeichnung war bereits voreingetragen. Oberhalb der zuletzt einzutragenden Unterschrift befindet sich ein Hinweis auf geltende Vertragsbedingungen, in denen es auszugsweise heißt: "Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch die Unterschrift. [...] die Aufnahme in das Branchenverzeichnis auf dem Internetportal branchenbuch.ag zum Preis von 89,- Euro netto pro Monat [...]". Auf der zweiten Seite des Schreibens befinden sich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Hierin heißt es unter anderem: "Der umseitig angebotene Standard Business Eintrag kostet 89,- Euro im Monat bzw. 1068,- Euro netto pro Jahr." Weiter unten heißt es weiter: "Als Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten für Webmarketing, redaktionelle Kosten, Lizenzgebühren, Programmierung und den Erwerb von Hochleistungsservern sowie Miete für Rechenzentren ist NBAG berechtigt, die Vertragssumme in Höhe von 1068,- Euro pro Jahr plus der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer im Voraus zu verlangen".

Gegen dieses Schreiben richtet sich die Klägerin mit einer Unterlassungsklage. Darüber hinaus begehrt sie Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten.

Die Entscheidung:

Das Gericht hat dem Klageantrag entsprochen und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass sich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG ergibt, da die

"Beklagte den Werbecharakter ihrer an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens verschleiert." (BGH, a.a.O.). "Für die Frage, wie die Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers maßgebend." (BGH, a.a.O.).

Maßgebend war damit im vorliegenden Fall, wie Gewerbetreibende oder Freiberufler das Schreiben verstehen konnten. Wie auch das Berufungsgericht geht der BGH vorliegend davon aus, dass

"gerade Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter nicht selten unter Zeitdruck stünden und deshalb den Inhalt von Schreiben der hier in Rede stehenden Art oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nähmen, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt werde." (BGH, a.a.O.).

Aufgrund der gelben Hinterlegung der Überschrift könne das Schreiben, so der BGH, zunächst bei einem Teil der Empfänger zu der Fehlvorstellung geführt haben, es handele sich um ein solches des bekannten Branchenverzeichnisses "Gelbe Seiten", so dass es damit schon "seine Richtigkeit haben werde." (BGH, a.a.O.).

Darüber hinaus habe die Beklagte den Werbecharakter durch die Aufmachung des Schreibens im Allgemeinen verschleiert.

"Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG und damit auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen. An einer hinreichend klaren und eindeutigen Erkennbarkeit fehlt es, wenn der Werbeadressat zur Annahme eines vom Unternehmer unterbreiteten Angebots verleitet werden soll, dessen werbender Charakter dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt." (BGH, a.a.O.).

Nach Auffassung des Gerichts habe das Schreiben, die für eine Werbung typische Anpreisung der Ware oder Dienstleistung vermissen lassen. Vielmehr sei es so gewesen, dass diejenigen Empfänger, die das Angebot "durchschaut" haben, einen Vertragsschluss aufgrund des Preises nicht ernsthaft in Betracht haben ziehen können. Die beabsichtigte Absatzförderung ließe sich damit nur erreichen, wenn

"ein Teil der Adressaten - mag es sich auch nur im einen kleinen Teil handeln - den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt." (BGH, a.a.O.).

Hieran habe auch der Verweis auf die Internetseite, sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nichts geändert. Insbesondere bei ersterem bliebe es

"allein dem Adressaten der Werbung überlassen, ob er die beworbene Leistung näher zur Kenntnis nimmt oder nicht." (BGH, a.a.O.).

Darüber hinaus sei der Hinweis an unauffälliger Stelle angebracht gewesen.

Die Verschleierung sei auch geeignet gewesen, die Adressaten zu einem Vertragsschluss zu veranlassen, so dass das Verhalten geschäftlich relevant im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG sei. Gleichzeitig stelle dies aber auch eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG dar, weil hierdurch

"über die Bedingungen irregeführt wird, unter denen die Dienstleistung erbracht wird." (BGH, a.a.O.).

Bewertung:

Die Entscheidung des BGH stellt zunächst, im Ergebnis auch richtig, klar, dass das Anschreiben im vorliegenden Falle geeignet und wohl auch dazu bestimmt war, den werbenden Charakter zu verschleiern. Dies ergibt sich nach oben Gesagtem insbesondere aus der Preisangabe, die die wahren Kosten zunächst verheimlicht, sowie aus der äußeren Gestaltung, die an den "Branchenriesen" "Gelbe Seiten" erinnert. Erstaunlich ist aber, dass das Gericht hierbei, im tatsächlichen Ergebnis bestimmt auch zutreffend, davon ausgeht, dass von Unternehmern, denen grds. ein höherer Kenntnis und Sorgfaltsstand zugeschrieben wird, aufgrund des Arbeits- und Zeitdrucks ein Weniger an Sorgfalt erwartet werden kann. Dieses Ergebnis überrascht schon - zwar steht diese Feststellung der Absicht des Beklagten keinesfalls entgegen eine solche Belastungssituation zu seinen Gunsten wettbewerbswidrig auszunutzen. Dass aber im vorliegenden Fall, in dem zumindest m.E. nach durchaus an sichtbarer und frühzeitiger Stelle von "der Annahme des Vertrages" gesprochen wurde, zwingend von einer Verschleierung ausgegangen werden musste, da das Schreiben den Eindruck erweckt habe, es bestünde bereits ein Vertragsverhältnis, drängt sich nach meinem Dafürhalten nicht unbedingt auf.

Dr. Robert Kazemi

 

Weitere Meldungen


RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEM IST OFT ZWEIERLEI - DIE RICHTIGE ABSICHERUNG HILFT DABEI
Pauschale Rechtsschutz-Versicherung für selbstständige Apotheker
http://www.aporisk.deLink

SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.deLink

MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.deLink

RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.deLink

DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.deLink

NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG - SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.deLink

DETAILIERTE CHECKLISTE UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES DER APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle Fälle
http://www.aporisk.deLink

DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.deLink

All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner