• 24.01.2012 – OLG Düsseldorf: Das Einbinden von fremden Bildern auf einer Webseite in Form des sog. "embedded content" ...

    APOTHEKE – Steuern & Recht Stellt das Einbinden von fremden Bildern auf der eigenen Internetseite in Form des sog. "embedded content" einen Urheberrechtsverstoß dar, oder is ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

OLG Düsseldorf: Das Einbinden von fremden Bildern auf einer Webseite in Form des sog. "embedded content" steht einer bloßen Hyperverlinkung nicht gleich und stellt einen Urheberrechtsverstoß dar

 

Stellt das Einbinden von fremden Bildern auf der eigenen Internetseite in Form des sog. "embedded content" einen Urheberrechtsverstoß dar, oder ist diese Form der Verlinkung des Setzen eines Hyperlinks gleichzustellen? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf beantwortet dieses Frage mit „NEIN" und geht damit von einem Urheberrechtsverstoß aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. November 2011, Az: I 20 U 42/11).

Der Fall:

Der Beklagte zu 1) hatte auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internetseite in einem Blog-Eintrag zwei von dem Kläger gefertigte Fotographien ohne dessen Einwilligung verwendet. Die Fotographien hatte dieser zuvor auf einer von ihm selbst betriebenen Internetseite eingestellt. Die Einbindung geschah dabei so, dass die Fotographien mittels eines sog. "Frames" unmittelbar auf der Seite des Beklagten zu 2) auftauchten. Bei dem hier in Rede stehenden "embedded content" werden die Daten, für den Internetnutzer unsichtbar, so von der ursprünglichen Internetseite heruntergeladen, dass sie unmittelbar auf der Seite des Einbindenden erscheinen und dies darüber hinaus in der von dem Betreiber gewünschten Weise.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers im Ergebnis entsprochen. Anders als die Vorinstanz ging es davon aus, dass das bloße Setzen eines Hyperlinks der streitgegenständlichen Einbindung nicht gleichzusetzen ist und gab den Ersatzansprüche des Klägers weitestgehend statt. Dabei führt es aus, dass § 19a UrhG das Recht des Urhebers vorsieht, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern     der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein     Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf     das sich in der Zugriffsphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet     wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 - Vorschaubilder).

Das Setzen eines Hyperlinks auf eine durch den Berechtigten öffentlich gemachte Internetseite sei weder als öffentliches zum Abruf Bereitstellen, noch als Übermittlung an Dritte zu sehe. Vielmehr handele es sich um einen bloßen Verweis auf durch den Berechtigten bereits öffentlich zugänglich gemachte Inhalte. Dem Nutzer sei lediglich der bereits eröffnete Zugang erleichtert.

Anders sei dies im vorliegenden Fall zu beurteilen. Durch die Einbindung in Form des "embedded content" wurde nach Auffassung des Gerichts hier der Zugang selbst eröffnet. Nach dem erkennbaren Willen des Rechteinhabers sollte dies jedoch nur auf der von ihm selbst betriebenen Seite geschehen. Zwar sei der Zugriff auf die Internetseite des Klägers unentgeltlich, nichtsdestotrotz sei das Betreiben dieser Seite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von     Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für Platzierungen von     Bannerwerbung zu erhöhen (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Anzumerken sei noch, dass das Gericht einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) als Betreiberin des Blogs abgelehnt hat; diese sei keine Content Providerin im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, da sie keine eigenen Informationen zur Nutzung bereithielte und sich auch nicht die von dem Beklagten zu 1) erstellten Inhalte zu eigen gemacht habe. Vielmehr sei sie lediglich ein Forum für fremde Beiträge, das als Teil eines Host-Providing-Konzepts im Sinne von     § 8 TMG einzustufen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Bewertung:

Die Entscheidung hat die Rechtsposition von Urhebern, insb. von Bildinhalten gestärkt. Das Gericht hat klargestellt, dass es durchaus einen Unterschied macht, ob lediglich ein Verweis in Form eines Hyperlinks auf die Internetpräsens des Urhebers selbst erfolgt, mit der Konsequenz, dass die Präsentation in der durch den Rechteinhaber gewünschten Weise und unter klarer Erkennbarkeit der Urheberschaft erfolgt oder, ob Bildinhalte so auf eine eigene Internetseite eingebunden werden, dass die Darstellung nunmehr in einer anderen Form erfolgt und ein Verweis auf die eigentliche Art der Zugänglichmachung nicht mehr vorliegt. Für die Einbindenden bedeutet dies, dass eine solche nicht in Form des "embedded content" erfolgen sollte, zumindest nicht ohne vorherige Erlaubnis und unter ausdrücklichem Hinweis auf den Rechteinhaber. Für die Urheber bedeutet die Entscheidung eine Möglichkeit solchen urheberrechtlichen Verstößen besser entgegentreten zu können.

Dr. Robert Kazemi

 

Weitere Meldungen


RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEM IST OFT ZWEIERLEI - DIE RICHTIGE ABSICHERUNG HILFT DABEI
Pauschale Rechtsschutz-Versicherung für selbstständige Apotheker
http://www.aporisk.deLink

SPEZIALISIERTER VERSICHERUNGSMAKLER FÜR APOTHEKER GARANTIERT UNABHÄNGIGEN KOSTENCHECK
Versicherungen für Apotheken - die Ausgaben nicht aus dem Blick lassen
http://www.aporisk.deLink

MIT INDIVIDUELLER RISIKOANALYSE DIE BETRIEBLICHEN UND PRIVATEN UNSICHERHEITEN DES APOTHEKERS STRATEGISCH ANGEHEN
Professionelle Risikoabsicherung für Apotheken - wenn es gut geschützt und wirtschaftlich sein soll
http://www.aporisk.deLink

RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.deLink

DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.deLink

NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG - SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.deLink

DETAILIERTE CHECKLISTE UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES DER APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle Fälle
http://www.aporisk.deLink

DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.deLink

All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de | www.apo-risk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner