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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuern & Recht
Stellt das Einbinden von fremden Bildern auf der eigenen Internetseite in Form des sog. "embedded content" einen Urheberrechtsverstoß dar, oder ist diese Form der Verlinkung des Setzen eines Hyperlinks gleichzustellen? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf beantwortet dieses Frage mit „NEIN" und geht damit von einem Urheberrechtsverstoß aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. November 2011, Az: I 20 U 42/11).
Der Fall:
Der Beklagte zu 1) hatte auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Internetseite in einem Blog-Eintrag zwei von dem Kläger gefertigte Fotographien ohne dessen Einwilligung verwendet. Die Fotographien hatte dieser zuvor auf einer von ihm selbst betriebenen Internetseite eingestellt. Die Einbindung geschah dabei so, dass die Fotographien mittels eines sog. "Frames" unmittelbar auf der Seite des Beklagten zu 2) auftauchten. Bei dem hier in Rede stehenden "embedded content" werden die Daten, für den Internetnutzer unsichtbar, so von der ursprünglichen Internetseite heruntergeladen, dass sie unmittelbar auf der Seite des Einbindenden erscheinen und dies darüber hinaus in der von dem Betreiber gewünschten Weise.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers im Ergebnis entsprochen. Anders als die Vorinstanz ging es davon aus, dass das bloße Setzen eines Hyperlinks der streitgegenständlichen Einbindung nicht gleichzusetzen ist und gab den Ersatzansprüche des Klägers weitestgehend statt. Dabei führt es aus, dass § 19a UrhG das Recht des Urhebers vorsieht, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffsphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 - Vorschaubilder).
Das Setzen eines Hyperlinks auf eine durch den Berechtigten öffentlich gemachte Internetseite sei weder als öffentliches zum Abruf Bereitstellen, noch als Übermittlung an Dritte zu sehe. Vielmehr handele es sich um einen bloßen Verweis auf durch den Berechtigten bereits öffentlich zugänglich gemachte Inhalte. Dem Nutzer sei lediglich der bereits eröffnete Zugang erleichtert.
Anders sei dies im vorliegenden Fall zu beurteilen. Durch die Einbindung in Form des "embedded content" wurde nach Auffassung des Gerichts hier der Zugang selbst eröffnet. Nach dem erkennbaren Willen des Rechteinhabers sollte dies jedoch nur auf der von ihm selbst betriebenen Seite geschehen. Zwar sei der Zugriff auf die Internetseite des Klägers unentgeltlich, nichtsdestotrotz sei das Betreiben dieser Seite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für Platzierungen von Bannerwerbung zu erhöhen (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Anzumerken sei noch, dass das Gericht einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) als Betreiberin des Blogs abgelehnt hat; diese sei keine Content Providerin im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, da sie keine eigenen Informationen zur Nutzung bereithielte und sich auch nicht die von dem Beklagten zu 1) erstellten Inhalte zu eigen gemacht habe. Vielmehr sei sie lediglich ein Forum für fremde Beiträge, das als Teil eines Host-Providing-Konzepts im Sinne von § 8 TMG einzustufen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Bewertung:
Die Entscheidung hat die Rechtsposition von Urhebern, insb. von Bildinhalten gestärkt. Das Gericht hat klargestellt, dass es durchaus einen Unterschied macht, ob lediglich ein Verweis in Form eines Hyperlinks auf die Internetpräsens des Urhebers selbst erfolgt, mit der Konsequenz, dass die Präsentation in der durch den Rechteinhaber gewünschten Weise und unter klarer Erkennbarkeit der Urheberschaft erfolgt oder, ob Bildinhalte so auf eine eigene Internetseite eingebunden werden, dass die Darstellung nunmehr in einer anderen Form erfolgt und ein Verweis auf die eigentliche Art der Zugänglichmachung nicht mehr vorliegt. Für die Einbindenden bedeutet dies, dass eine solche nicht in Form des "embedded content" erfolgen sollte, zumindest nicht ohne vorherige Erlaubnis und unter ausdrücklichem Hinweis auf den Rechteinhaber. Für die Urheber bedeutet die Entscheidung eine Möglichkeit solchen urheberrechtlichen Verstößen besser entgegentreten zu können.
Dr. Robert Kazemi
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