• 24.01.2012 – LG Saarbrücken: Die Veröffentlichung im geschäftlichen Verkehr versendeter E-Mails auf einer Internetseite ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


Steuern & Recht

LG Saarbrücken: Die Veröffentlichung im geschäftlichen Verkehr versendeter E-Mails auf einer Internetseite, stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders dar, wenn diese mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen sind

 

Stellt die Veröffentlichung im geschäftlichen Verkehr an eine einzelne Person versendete E-Mails auf einer Internetseite einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Absenders dar? Das Landgericht (LG) Saarbrücken beantwortet dieses Frage grds. mit „JA" (LG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011, Az: 4 O 287/11).

Der Fall:

Die Verfügungsklägerin betreibt eine Internetpräsenz, unter der Vermieter Bonitätsauskünfte über potentielle Mieter einholen können. Die Verfügungsbeklagte betreibt ihrerseits eine Internetseite, unter der sich u.U. betroffenen Verbraucher über die bei der Verfügungsklägerin gespeicherten Daten informieren können. Im Rahmen eines E-Mailwechsels zwischen den Parteien über die Zulässigkeit des jeweiligen Internetangebots, veröffentlichte die Verfügungsbeklagte die E-Mails der Verfügungsklägerin auf ihrer Internetseite. Die E-Mails waren dabei mit dem Vermerk oberhalb der Unterschrift versehen: "Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen". Am Ende aller E-Mails der Verfügungsklägerin war der Vermerk: "Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich Geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Absender sind und die E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar." angebracht.

Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Auch dieses Schreiben wurde durch die Verfügungsbeklagte veröffentlicht. Daraufhin beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte.

Die Entscheidung:

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und den hiergeben eingelegten Widerspruch der Verfügungsbeklagten als unbegründet zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 i.V.m 1004 Abs. 1 BGB analog aufgrund Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG gegen die Verfügungsbeklagte zusteht. Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei das Recht am geschriebenen Wort.

Dieses umfasst die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines     Schreibens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder im privaten     Bereich bleibt. Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen     Aufzeichnungen - dazu gehört auch eine E-Mail, die nur an einen bestimmten     abgegrenzten Personenkreis übersandt wird  - tangiert das Allgemeine  Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht     den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein [...] (LG Saarland a.a.O.; BVerfG     NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfG 101, 361 [384f.]).

Allerdings verweist das Gericht zu Recht darauf, dass es für die Frage in welchem Umfang der Einzelne davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (Lg Saarland a.a.O.; BVerfG a.a.O.) von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und des Verhaltens des Betroffenen selbst abhängt. Versendet der Betroffene beispielsweise einen in einem verschlossenen Kuvert befindlichen Brief, darf er davon ausgehen, dass lediglich der Adressat hiervon Kenntnis erlangt. Bei einer E-Mail ist dies nicht ohne Weiteres der Fall, muss der Absender doch grds. schon davon ausgehen, dass eine Weiterleitung an Dritte, insb. vor dem Hintergrund der einfachen technischen Möglichkeit über die Weiterleitungsfunktion erfolgen kann. Allerdings soll dann ein entsprechender Schutz gelten, wenn der Wille zur Vertraulichkeit des Inhalts bzw. ein der Verbreitung und Weiterleitung entgegenstehender Wille zutage tritt. Vorliegend war es so, dass der Absender ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, den Inhalt vertraulich zu behandeln und  eine Weitergabe zu unterlassen. Die Frage, ob es sich hierbei um einen sog. "Disclaimer" handelte, dessen Rechtsverbindlichkeit bezweifelt wird oder, ob es sich um AGB gehandelt haben mag, ließ das Gericht zu Recht offen. Relevant ist diese Frage nämlich nur dann, wenn es sich um Haftungsausschlüsse oder Vertragsschlüsse zwischen den Parteien handelt. Vorliegend ging es aber nur um die Frage, ob eine Veröffentlichung der E-Mails erfolgen durfte oder nicht. Zu Recht ging das Gericht davon aus, dass es unbillig wäre, eine solche zwar pauschale, aber doch eindeutige Erklärung nicht als     ausreichende Willensbekundung der Vertraulichkeit der Äußerung anzusehen (LG     Saarland a.a.O.).

Weiterhin zutreffend ging das Gericht auch von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung aus. Zwar mag dann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn, wie vorliegend, die bloße Sozialsphäre betroffen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Meinungsfreiheit des Veröffentlichenden und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus Art. 5 GG überwiegt, allerdings war vorliegend zu Recht davon ausgegangen worden, dass aufgrund des Vertraulichkeitshinweises und der Form der privaten Kommunikation zwischen den Parteien das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers überwiegt. Richtigerweise verweist das Gericht zwar darauf, dass grds. ein großes Interesse der Öffentlichkeit und insb. der Betroffenen an der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes besteht, allerdings wäre dies nur dann und u.U. beachtenswert, wenn eine Weitergabe der E-Mails lediglich an die betroffenen Verbraucher erfolgt sei und nicht, wie vorliegend, an einen unbegrenzten Personenkreis, nämlich grds. an jeden Internetnutzer.  

Bewertung:

Das Urteil zeigt, dass auch E-Mail-Nachrichten dem Schutz des Grundgesetzes unterfallen. Allerdings stellt das Gericht auch klar, dass dies nicht ohne Weiteres gilt, sondern vielmehr ein Vertraulichkeitsvermerk wie im vorliegenden Falle nötig ist, da ansonsten, im Ergebnis auch zutreffend, durch den Absendenden schon von der Möglichkeit der Weitergabe ausgegangen werden muss. Zwar ist auch erkennbar, dass dies nicht in jedem Falle gilt, so sind Konstellationen durchaus denkbar, in denen die Rechte des Weitergebenden bzw. der Öffentlichkeit überwiegen, es empfiehlt sich jedoch von der Möglichkeit eines solchen Vertraulichkeitsvermerk Gebrauch zu machen, wenn es die Absicht des Absenders ist, den Inhalt der E-Mail ausschließlich dem Empfänger zugänglich zu machen.

Das Urteil zeigt, dass auch E-Mail-Nachrichten dem Schutz des Grundgesetzes unterfallen. Allerdings stellt das Gericht auch klar, dass dies nicht ohne Weiteres gilt, sondern vielmehr ein Vertraulichkeitsvermerk wie im vorliegenden Falle nötig ist, da ansonsten, im Ergebnis auch zutreffend, durch den Absendenden schon von der Möglichkeit der Weitergabe ausgegangen werden muss. Zwar ist auch erkennbar, dass dies nicht in jedem Falle gilt, so sind Konstellationen durchaus denkbar, in denen die Rechte des Weitergebenden bzw. der Öffentlichkeit überwiegen, es empfiehlt sich jedoch von der Möglichkeit eines solchen Vertraulichkeitsvermerk Gebrauch zu machen, wenn es die Absicht des Absenders ist, den Inhalt der E-Mail ausschließlich dem Empfänger zugänglich zu machen.

Dr. Robert Kazemi

 

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