• 24.01.2012 – BGH: Anwalt am Dritten Ort

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Steuer & Recht

BGH: Anwalt am Dritten Ort

 

Kann ein Unternehmen, das einen Rechtstreit vor einem auswärtigen Gericht führt Ersatz der Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten verlangen, wenn dieser weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz noch am Ort der unternehmerischen Bearbeitung ansässig ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet dieses Frage mit einem „NEIN " (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. I ZR 47/09).

Der Fall:

Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft mit Hauptsitz in London und Zweigniederlassung in Düsseldorf. Letztere besitzt keine eigene Rechtsabteilung.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und beauftragte hierzu eine in Hamburg ansässige Rechtsanwaltssozietät. Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich mit einer Kostenverteilung von 30/70 zugunsten der Klägerin. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens meldete die Klägerin Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts für die Wahrnehmung von zwei Terminen in Frankfurt am Main zum Kostenausgleich an. Das Landgericht Frankfurt am Main erstattete jedoch weniger als die Hälfte der angemeldeten Kosten, nämlich genau die, die für zwei Fahrten von Düsseldorf nach Frankfurt angefallen wären. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung:

Der BGH weist die eingelegte Rechtsbeschwerde zurück. Er geht davon aus, dass im vorliegenden Falle die in Rede stehenden erhöhten Fahrtkosten nicht zu den Erstattungsfähigen Kosten eines Unterbevollmächtigten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zählen. Zwar können auch solche Kosten u.U. ersetzt verlangt werden, wenn zur Gewährleistung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt eine solche erforderlich ist, weil dieser bspw. bei dem Prozessgericht nicht zugelassen oder am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 Az. I ZB 18/03). erstattungsfähig seien diese Kosten aber nur, wenn sie die ersparten Aufwendungen des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich überstiegen. Maßstab hierfür sei § 91 Abs. 2 S. 1, 2 Hs. ZPO.

"Danach ist die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen." (BGH, a.a.O.).

Richtigerweise war die Klägerin hier zwar keinesfalls gehalten einen Rechtsanwalt in Frankfurt am Main zu beauftragen. Allerdings könne sie auch nicht die erhöhten Kosten beanspruchen, die durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten an einem, dem Unternehmenssitz abweichenden Ort, entstanden sind. Etwas anderes solle vorliegend auch nicht deswegen gelten, weil die Klägerin über keine eigene Rechtsabteilung in Düsseldorf verfüge und darüber hinaus stets dieselbe Hamburger Sozietät mir ihren Rechtsangelegenheiten betraue.

"Die Organisationsform, die den berechtigten Interessen der Klägerin Rechnung trägt, [...], muss die Beklagte zwar grundsätzlich hinnehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 12). Erstattungsfähig sind die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten [...] regelmäßig aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort." (BGH, a.a.O.).

Eine Ausnahme käme dann in Betracht, wenn an dem Ort der Beauftragung die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt sei, was vorliegend aber nicht der Fall war. Darüber hinaus lässt der BGH es alleine nicht genügen, dass

"zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht." (BGH, a.a.O.).

Bewertung:

Der BGH hat hier klargestellt, dass alleine eine Vertrauensbeziehung zwischen der Partei und einem bestimmten ortsfremden Anwalt bzw. einer Sozietät nicht ausreicht um eine Erstattung der Reisekosten eines Unterbevollmächtigten in dem aus diesem Grund erhöhten Umfang zu erzielen. Zwar ist es der Partei natürlich freigestellt einen auswärtigen Rechtsanwalt zu beauftragen, erstattungsfähig sind Reisekosten aber, außer in Ausnahmefällen, nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort.

Dr. Robert Kazemi

 

 

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