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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Steuern & Recht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich der Versicherer bei unterbliebener Anpassung von Versicherungsbedingungen nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn die Rechtsfolge der vollständigen Leistungsfreiheit gemäß § 6 VVG alter Fassung vereinbart war (Pressemitteilung 12.10.2011).
Das neue VVG ersetze mit § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG die alte Regelung des § 6 VVG a.F. durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung vollständig. Bestimmungen nach alter Gesetzeslage in den Versicherungsbedingungen widersprechen dem neuen Recht. Sie seien für den Versicherungsnehmer in unzulässiger Weise ungünstig und deshalb insgesamt unwirksam. Hierdurch entstehe für die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen eine Vertragslücke im Versicherungsvertrag.
Die Lücke könne weder durch den Rückgriff auf die gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen in § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG noch durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies habe der Gesetzgeber durch die Einräumung der Anpassungsmöglichkeit in Artikel 1 Absatz 3 EGVVG zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber habe bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung durch die neue gesetzliche Regelung ausschließen wollen. Der Versicherer habe daher die Sanktionslosigkeit der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen.
„Die
Auswirkungen der Entscheidung für Versicherer sind weitreichend", sagt
Dr. Mark Wilhelm, Partner der Sozietät Wilhelm, „ein Fehlverhalten von
Versicherungsnehmern führt unter Altverträgen in der Regel nicht zur
Anspruchskürzung". Im Fall nicht angepasster Versicherungsbedingungen
muss der Versicherer auch bei einer grob fahrlässigen Verletzung
vertraglich vereinbarter Obliegenheiten die Versicherungsleistung
vollständig erbringen. (ac)
BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az.: IV ZR 199/10
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