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HERSTELLERRABATT
Berlin - Die private Krankenversicherung (PKV) hält wenig davon, sich nach der Übertragung des Herstellerrabatts selbst um das Inkasso kümmern zu müssen. Vielmehr sollten nach Ansicht des PKV-Verbandes doch die Apotheken beziehungsweise deren Rechenzentren den Einzug übernehmen. Einen entsprechenden Vorschlag hatten PKV und ABDA Mitte August gemacht; für den Aufwand würde die PKV sogar eine Entschädigung zahlen.
Apotheke statt Zentralstelle: Die PKV will für den Einzug des
Herstellerrabatts vorhandene Strukturen nutzen. Foto: Elke Hinkelbein
Doch offenbar ist den Koalitionsfraktionen dieser Weg zu umständlich.
Ein Änderungsantrag zum Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG)
sieht vor, dass eine beim PKV-Verband angesiedelte zentrale Stelle den
Rabatt bei den Herstellern eintreiben soll. Im Umkehrschluss stünde der
Nachlass zunächst nicht den Versicherten, sondern den
Versicherungsunternehmen zu.
Von diesem Vorschlag hält die PKV wenig: „Es ist schwer einzusehen,
warum PKV-Versicherte - die einzigen Barzahler im Gesundheitswesen - in
der Apotheke den vollen Preis zahlen sollen und dann über einen
komplizierten Abrechnungsmechanismus den Herstellerrabatt erstattet
bekommen", so PKV-Verbandsdirektor Dr. Volker Leienbach gegenüber
APOTHEKE ADHOC.
Ein „sinnvoller Weg" sei es, wenn der Rabatt gleich bei der Abgabe in
der Apotheke verrechnet werde. Leienbach hält es für
selbstverständlich, dass das Inkasso-Risiko nicht bei den Apotheken
hängen bleibt: Dem gemeinsamen Vorschlag zufolge sollte der Betrag dem
Versicherten gestundet werden, bis der Rabatt eingetrieben ist. Im
Streitfall müssten der Versicherte beziehungsweise dessen Versicherung
die Ansprüche geltend machen.
Entsprechend argumentiert die PKV in ihrer Stellungnahme zum AMNOG:
Durch Nutzung der vorhandenen Strukturen müssten nicht erst
betriebstechnische Voraussetzungen für das Inkasso geschaffen werden;
ein entsprechendes einheitliches Verfahren sei auf der Grundlage der
Einigung zwischen PKV und ABDA technisch möglich.
Zudem fürchtet der Verband einen uneinheitlichen Rechtsanspruch: Da mit
den Herstellern auf Grundlage der schnellen Nutzenbewertung
ausgehandelte Rabatte in Form von niedrigeren Preisen direkt den
Versicherten zugute kämen, wäre eine entsprechende Regelung auch für
alle anderen Rabatte sachgerecht.
APOTHEKE ADHOC, Dienstag, 28. September 2010, 11:33 Uhr
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