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RABATTVERTRÄGE
Berlin - Der Branchenverband Pro Generika wirft der Koalition vor, die Rabattverträge ohne Rücksicht auf Sicherheitsrisiken durchzusetzen. In der Kritik stehen die neuen Vorschriften für die Substitution und die geplante Änderung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Der Verband legte heute zwei Gutachten zu den negativen Folgen der geplanten Änderungen vor.
Indikation und Packungsgröße: Pro Generika wehrt sich mit Gutachten
gegen neue Regeln für den Austausch von Arzneimitteln. Foto: Elke
Hinkelbein
Der ehemalige PZ-Chefredakteur Professor Dr. Hartmut Morck kommt in
seiner Bewertung der geplanten PackungsV zu dem Schluss, dass die
Novelle das System weder vereinfacht noch transparenter macht. Probleme
sieht er vor allem bei Arzneimitteln, die bei unterschiedlichen
Indikationen in anderen Dosierungen eingesetzt werden: Je nach
Anwendungsgebiet müssten dann unterschiedliche Packungsgrößen für 10-,
30- oder 100-Tage-Therapie zur Verfügung stehen. Denn in vielen Fällen
dürften seiner Einschätzung nach die erlaubten Abweichungsspielräume
nicht ausreichen, um eine einzige N-Packung zu definieren.
Auch für Kinder, bei denen die Dosierung in der Regel geringer ist,
müssten nach Morcks Berechungen zum Teil eigene Packungen produziert
werden. Die Anzahl der Handelsformen zu erhöhen, könne nicht im Sinne
des Gesetzgebers sein, so Morck.
Zudem gebe es viele Arzneimittel, die sich nicht in die Norm zwängen
ließen. Als Beispiel nennt Morck das Antibiotikum Azithromycin, dass
lediglich drei Tage lang eingenommen wird. Auch bei Antiepileptika, die
zu Therapiebeginn aufdosiert werden müssten, sei es nicht möglich, eine
Tablettenzahl für eine bestimmte Behandlungsdauer vorzugeben. Auch bei
Antihypertensiva seien individuelle Anpassungen notwendig.
Das zweite Gutachten, angefertigt von Professor Dr. Dr. Wilhelm
Kirch von der Universität Dresden, beschäftigt sich mit der
Substitution von Rabattarzneimitteln. Sie sollte nur erfolgen, wenn die
Indikationsbereiche des verordneten und abgegebenen Arzneimittels
gleich sind, so Kirch. Ansonsten sei die Patienten- und
Arzneimitteltherapiesicherheit gefährdet.
Dem Entwurf des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) zufolge
sollen Apotheken ein Arzneimittel abgeben, „das mit dem verordneten in
Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches
Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare
Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit
dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen".
Eine Substitution kann also auch dann erfolgen, wenn die Generika in
nur einer Indikation übereinstimmen. Das würde dazu führen, dass
Patienten Arzneimittel erhalten, die gar nicht für die sie betreffende
Erkrankung zugelassen sind, so Kirch. Fehle das entsprechende
Anwendungsgebiet in der Gebrauchsinformation, könne dies zu einer
Verunsicherung und damit zu mangelnder Compliance der Patienten führen.
Neben fehlenden Indikationen können laut Kirch auch andere Angaben in
den Fach- und Gebrauchsinformationen wie zum Beispiel die
Kontraindikationen oder Dosierungen variieren.
Der AOK Bundesverband hält wie gewohnt dagegen: „Es handelt sich hier
um identische Produkte, deren gleiche Wirksamkeit und Sicherheit
bereits durch das hochsensible deutsche Zulassungsverfahren
gewährleistet ist", sagte AOK-Verhandlungsführer Dr. Christopher
Hermann. Die Kasse zeigte sich erfreut über die Klarstellung im AMNOG.
Den Pharmaherstellern warf Hermann vor, weiterhin bewusst Unsicherheit
unter Patienten, Ärzten und Apothekern zu schüren.
APOTHEKE ADHOC, Mittwoch, 22. September 2010, 12:55 Uhr
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