Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Unter welchen Voraussetzungen die Teilnehmer eines Betriebsfestes durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind.
Kommt ein Arbeitnehmer während einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu Schaden, so steht er grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Um im Fall des Falles Geld von der Berufsgenossenschaft zu erhalten, sind jedoch einige Spielregeln einzuhalten.
Trotz der Wirtschaftskrise werden sicherlich auch in diesem Jahr zahlreiche betriebliche Weihnachtsfeiern stattfinden. Doch gelegentlich kommen Beschäftigte bei solchen Feiern zu Schaden. Wie steht es in so einem Fall um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Nach Auskunft der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Feier durch die Unternehmensleitung oder einen ihrer Beauftragten veranstaltet wird und entweder ein Mitglied der Führungsgarde oder einer ihrer Vertreter an der Feier teilnimmt.
Zeitpunkt und Ort der Feier spielen für den Versicherungsschutz hingegen keine Rolle. Die Teilnahme muss jedoch allen Betriebsangehörigen offen stehen und darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.
Es spricht zwar nichts dagegen, dass nicht dem Unternehmen angehörende Gäste und Familienangehörige an der Feier teilnehmen. Für diese besteht jedoch grundsätzlich kein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.
Kommen diese Gäste jedoch durch ein Verschulden des Veranstalters zu Schaden, so können sie dessen Betriebshaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen.
Versichert sind auch alle direkt mit der Veranstaltung zusammenhängenden vor- und nachbereitenden Tätigkeiten. Der Versicherungsschutz endet, sobald die Unternehmensleitung beziehungsweise ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt haben.
Das gilt nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auch dann, wenn kein offizielles Ende erklärt wurde, die Geschäftsleitung beziehungsweise ihr offizieller Vertreter die Feier aber bereits verlassen hat.
Versichert sind auch die direkten Wege von und zu der Weihnachtsfeier. Schwierig wird es allerdings, wenn der Betriebsangehörige zu tief ins Glas geschaut hat und deswegen mit seinem Fahrzeug verunglückt.
Denn unter gewissen Umständen endet der Versicherungsschutz nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2008 nicht nur bei absoluter, sondern auch schon bei relativer Fahruntüchtigkeit eines Betriebsangehörigen.
Dazu reicht gegebenenfalls bereits eine Blutalkohol-Konzentration von 0,3 Promille aus. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt hingegen erst ab einem Wert von 1,1 Promille (bei Fahrradfahrern 1,6 Promille) vor.
Wer sich einer Polizeikontrolle entziehen will und dabei zu Schaden kommt, steht nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgericht beziehungsweise des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ebenfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (v e r p d)
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