Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Eine Unternehmerin war mit den Zahlungen für ihre freiwillige Arbeitslosen-Versicherung in Rückstand geraten. Als ihr daraufhin der unwiderrufliche Verlust des Versicherungsschutzes mitgeteilt wurde, zog sie vor Gericht.
Wer drei Monate mit den Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosen-Versicherung in Verzug gerät, verliert auch ohne vorherige Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit endgültig seinen Versicherungsschutz. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: 19 AL 74/08).
Wer eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden ausübt oder aufnimmt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige Beiträge gegen Arbeitslosigkeit versichern. So steht es in Paragraf 28a SGB III(Sozialgesetzbuch III).
Eine Unternehmerin war in finanzielle Schwierigkeiten geraten und litt unter psychischen Problemen. In der Folge versäumte sie es drei Monate lang, ihren monatlichen Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosen-Versicherung in Höhe von 25 Euro zu zahlen.
Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz auf Dauer erloschen sei. Der Antrag der Selbstständigen, die Beiträge nachzuzahlen, um so weiter versichert zu sein, wurde von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt.
In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage wies die Frau darauf hin, dass eine interne Anweisung der Bundesagentur vorschreibe, dass säumige Beitragszahler durch eine Mahnung auf einen Beitragsrückstand hinzuweisen seien. Eine solche Mahnung hatte die Klägerin jedoch nachweislich nicht erhalten.
Sie hielt es daher für ungerechtfertigt, ihr trotz der angebotenen Nachzahlung der Beitragsrückstände auf Dauer den Versicherungsschutz zu versagen.
Das sahen die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts anders. Sie wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück.
In seiner Entscheidung wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass sie bei Abschluss der Versicherung per Bescheid darüber aufgeklärt wurde, dass das freiwillige Versicherungs-Pflichtverhältnis gemäß Paragraf 28a Absatz 2 (3) SGB III endet, wenn der Versicherungs-Berechtigte länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug gerät.
Daher habe es keiner Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit bedurft. Denn eine solche sieht das Gesetz - anders als etwa die ehemaligen Vorschriften für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht vor.
Auch der Hinweis der Klägerin auf die interne Anweisung der Arbeitsagentur ändert daran nichts. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu.
Freiwillige Arbeitslosen-Versicherung |
Informationen zur freiwilligen Arbeitslosen-Versicherung sind in einer achtseitigen Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Die Informationsschrift steht als kostenlose PDF-Datei zum Download zur Verfügung. |
(verpd)
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