Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Auch vermeintlich berechtigten Ärger im Straßenverkehr sollte man lieber im Zaum halten. Denn das kann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kosten, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Arbeitnehmer, die auf dem Weg von oder zu ihrer Arbeit einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg versperren, um ihn wegen eines angeblichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, stehen im Falle einer Verletzung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29. September 2009 entschieden (Az.: S 5 U 298/08).
Der Kläger befand sich mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg von seiner Arbeit. In einer Tempo-30-Zone wurde er nach seiner Ansicht mehrfach von einem Pkw-Fahrer geschnitten. Den nächsten Ampelstopp nutzte er dazu, sein Fahrrad quer vor den Pkw zu stellen, um dessen Fahrer gegenüber seinem Ärger Luft zu machen.
Nachdem dieser und sein Beifahrer ausgestiegen waren, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung. In seiner Aufregung hatte dessen Fahrer nämlich weder einen Gang eingelegt noch die Handbremse betätigt. Der Kläger wurde von dem Auto angefahren. Dabei brach er sich das Waden- und Schienbein.
Die Berufsgenossenschaft des Klägers lehnte es ab, ihm für den Vorfall Versicherungsschutz zu gewähren. Sie war der Meinung, dass der Kläger seine Heimfahrt aus Eigeninteresse unterbrochen hatte, als er sich dem Pkw in den Weg stellte. Solche Handlungen würden jedoch nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
Zu Recht, meinten die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts. Sie wiesen die Klage ebenso wie das in der Vorinstanz angerufene Sozialgericht Köln (Urteil vom 24.10.2008, Az.: L 18 U 9/08) als unbegründet zurück.
Die Urteilsbegründung fiel ebenso knapp wie deutlich aus. Nach Ansicht des Gerichts hatte der klagende Fahrradfahrer seinen versicherten Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen, um eigenwirtschaftlichen Interessen zu frönen.
Solche Handlungen stehen aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft hat dem Kläger daher zu Recht die Gefolgschaft verweigert. (verpd)
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