• 14.04.2010 – Dumm geparkt

    SICHERHEIT – KFZ Wer im Halteverbot parkt, muss nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen. Wird sein parkendes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, kann es ebenfalls teuer w ...

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KFZ

Dumm geparkt

 

Wer im Halteverbot parkt, muss nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen. Wird sein parkendes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, kann es ebenfalls teuer werden.

Wer sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen und engen Stelle im absoluten Halteverbot parkt, hat im Fall eines Unfalls gegebenenfalls einen Teil seines Schadens selber zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in die Halteverbotszone ragt, so das Amtsgericht München (Az.: 341 C 15805/09).

Dem Urteil lag die Klage eines Taxifahrers zugrunde. Dieser hatte seinen Wagen im Januar 2009 am Ende eines Taxistandes abgestellt. Das Heck des Fahrzeuges ragte dabei knapp 1,30 Meter in eine unmittelbar hinter dem Taxistand befindliche, absolute Halteverbotszone.

Diese Zone war eingerichtet worden, weil es an der Stelle ausgesprochen eng und übersichtlich war. Mit ihrer Hilfe sollte außerdem dort regelmäßig verkehrenden Bussen das gefahrlose Durchfahren einer in diesem Bereich befindlichen Kurve erleichtert werden.

Als einer der Busfahrer das verbotswidrig abgestellte Taxi passieren wollte, kam es zu einem Unfall. Der Bus streifte den linken Heckbereich des Fahrzeugs. Den dadurch entstanden Schaden in Höhe von mehr als 3.500 Euro wollte der Taxifahrer von dem Versicherer des Busunternehmens ersetzt haben.

Mitverschulden bei verbotswidrigem Parken

Dieser gestand zwar ein, dass der Busfahrer den Unfall überwiegend verschuldet hatte. Wegen des verbotswidrigen Parkens wollte sich der Versicherer trotz allem nur zu einem Teil an dem Schaden beteiligen. Zu Recht, meinte das von dem Taxibesitzer angerufene Münchener Amtsgericht. Es gab seiner Klage nur zum Teil statt.

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder engen Stelle in einer Halteverbotszone abstellt, ist nach Ansicht des Gerichts auch dann für die Folgen eines Unfalls mitverantwortlich, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in diese Zone ragt.

Es war offenkundig, dass ein Vorbeifahren an dem Taxi des Klägers insbesondere für größere Fahrzeuge - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde bei dem Unfall nämlich nur jener Teil des Taxis beschädigt, der in die Halteverbotszone hineinragte.

Der Busfahrer hätte zwar das Taxi nicht ohne Weiteres passieren dürfen. Trotz allem trifft den Taxifahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Das Angebot des Versicherers des Busunternehmens, sich zu 60 Prozent an dem Schaden zu beteiligen, hielt das Gericht allerdings für zu gering. Es bemaß das Mitverschulden des Taxifahrers mit einem Drittel. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. (verpd) (ApoRisk)

 

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