• 21.01.2010 - Wann der Kläger zahlen muss - Kosten trotz Prozesskostenhilfe

    Sich sein Recht zu verschaffen, ist manchmal eine Frage des Geldes. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat aber nicht zwangsläufig Pech gehabt. Hier springt die Prozesskostenh ...

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Wann der Kläger zahlen muss

Kosten trotz Prozesskostenhilfe

 

Sich sein Recht zu verschaffen, ist manchmal eine Frage des Geldes. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat aber nicht zwangsläufig Pech gehabt. Hier springt die Prozesskostenhilfe ein, die vom Staat bezahlt wird. Wird sie gewährt, trägt der Staat die Anwaltskosten des Klägers.

Doch ein Risiko bleibt: Wer den Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Im Prozess entscheidet das Gericht nicht nur in der Sache, sondern fällt auch eine Kostenentscheidung, erklärt Thorsten Bauer vom Bundesministerium der Justiz. Die Kosten werden der Partei auferlegt, die den Prozess verliert. Dabei wird zwischen Anwalts- und Gerichtskosten unterschieden. Bekommt eine Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, übernehme der Staat die Gerichtskosten sowie die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts.

Geht ein Fall verloren, bleibt der Mandant zwar freigestellt von den eigenen Anwaltskosten, er muss aber mit dem Erstattungsanspruch der Gegenseite rechnen, sagt der Rechtsanwalt Herbert Schons. Die Prozesskostenhilfe ist keine Rechtsschutzversicherung. Das heißt, der Mandant muss dann für die Wahlanwaltsgebühren des gegnerischen Rechtsbeistands aufkommen. "Das kann für den Kläger ziemlich böse werden. Es hat schon viele Fälle gegeben, bei denen der Mandant plötzlich vor erheblichen Kosten stand", so Schons

Überprüfung der Erfolgsaussichten

Bevor ein Richter Prozesskostenhilfe gewährt, prüft er laut Bauer zwei Dinge: zum einen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, zum anderen die Erfolgsaussichten des konkreten Falls. "Die Prozessführung muss erfolgversprechend und darf nicht mutwillig sein." Bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe dürfe der Richter aber sein späteres Urteil nicht vorwegnehmen. "Finanziell Schwachen soll ja gerade ermöglicht werden, ihren Standpunkt im Prozess zu vertreten."

Aus diesem Grund darf die Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn schwierige Rechtsfragen zu klären sind. Hilfe ist auch zu gewähren, wenn die Parteien vor allem um Tatsachenfragen streiten. Denn dann soll die Beweisaufnahme im Prozess klären, ob die Geschichte des Klägers oder die des Beklagten stimmt. Genau hier liegt laut Bauer das große Problem für einen armen Mandanten: "Da Prozesskostenhilfe gewährt wird, um einen ergebnisoffenen Prozess führen zu können, bringt die Hilfe natürlich auch das Risiko mit sich, den Fall zu verlieren und dann die Kosten des Gegners tragen zu müssen."

Risikofaktur Beweisaufnahme

Der bekannteste Risikofaktor sei die Beweisaufnahme, sagt Hanspeter Teetzmann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Richterbunds in Berlin. Prozesskostenhilfe gibt es, wenn der Kläger aufgrund von Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten Erfolg haben kann. "Sagen die Zeugen aber nicht entsprechend aus oder Zeugen der Gegenseite sagen glaubhaft etwas ganz anderes aus, kann ein Prozess trotz Prozesskostenhilfe verloren gehen", so Teetzmann.

Teetzmann macht das am Beispiel eines Klägers deutlich, der nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz für seinen Wagen verlangte. Nach seiner Schilderung, für die er auch Zeugen benennen konnte, war der Kläger unschuldig an dem Verkehrsunfall. Deshalb bekam er Prozesskostenhilfe. "Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Vortrag der Gegenseite richtig war und der Kläger im Verkehr nicht aufgepasst hat." Ein erhebliches Kostenrisiko bleibe also bestehen.

Risikoschutz nicht möglich

Es gibt keine Möglichkeit für den Mandanten, sich vor diesem Risiko zu schützen, so Teetzmann. Bei einer Verurteilung könne allerdings der sozialpolitische Pfändungsschutz greifen, erklärt Bauer. Er sorge dafür, dass ein bestimmter Anteil des Arbeitseinkommens unpfändbar ist.

Besonders schlimm kann es einem Kläger ergehen, der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bekommt. Verliert er seinen Prozess, muss er auch seine eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten tragen, sagt Teetzmann. Die größere Gefahr liegt aber in jedem Fall darin, die womöglich immensen Kostenansprüche der Gegenseite stemmen zu müssen. Auf dieses Risiko wird der Kläger bei der Antragstellung hingewiesen, sagt Schons. dpa

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