Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Inwieweit Kunden beim Einkaufbummel innerhalb eines Kaufhauses selbst aufpassen müssen, um nicht zu Schaden zu kommen, hatte kürzlich ein Gericht zu entscheiden.
Ein Kaufhauskunde darf nicht blindlings davon ausgehen, dass alle Türen einschließlich der im Eingangsbereich geöffnet sind. Um die Verkehrssicherungs-Pflicht zu erfüllen, genügt es, wenn Aufkleber und auffällige Metallgriffe deutlich zu erkennen sind. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 172 C 1190/09).
In dem Fall, über den das Gericht entscheiden musste, wollte eine Kundin im Hochsommer ein Kaufhaus betreten. Es war heiß und mehrere Eingangstüren standen offen - bis auf eine. Die Frau sah dies nicht, prallte mit dem Kopf gegen die Glastüre und erlitt eine Gehirnerschütterung, wegen der sie längere Zeit nur verschwommen sehen konnte.
Dafür wollte sie von der Kaufhausbetreiberin wegen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro plus 1.249 Euro Entschädigung für einen dadurch entstandenen Haushaltsführungs-Schaden. Nachdem es zu keiner Einigung kam, trat sie ihre Ansprüche an eine dritte Person ab, die Klage einreichte.
Nach Meinung des Gerichts war die Tür jedoch ausreichend markiert, so dass sich mit einem Blick hätte feststellen lassen, ob sie geschlossen oder offen ist. Hier führten die Richter auffällige Metallgriffe, die nahezu über die gesamte Türhöhe reichten, einen Metallrahmen, der die untere Türkante einfasste, einen breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug des Kaufhauses sowie Aufkleber mit den Öffnungszeiten und Payback-Informationen an.
Außerdem befand sich die Tür nicht irgendwo im Durchgangsbereich im Inneren des Kaufhauses, sondern im Eingangsbereich. Hier müsse jeder verständige Besucher damit rechnen, dass Glastüren vorhanden sind. Er könne nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. (verpd)
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