Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seinem Beschluss vom 01.02.2006 (Az.: X R 166/05) fest, wonach die im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) ab dem 01.01.2005 geleisteten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die gesetzliche Regelung der Zuordnung als Sonderausgabenabzug und nicht als Erwerbsaufwendung sei verfassungskonform. Ab dem Jahr 2025 seien solche Aufwendungen, von Sonderfällten abgesehen, in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung sei nicht zu beanstanden. Nach dieser seien zwar im Jahr 2005 nur 60% der Altervorsorgeaufwendungen anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2% bis auf 100% ansteige. Diese gesetzliche Neuregelung sei hinnehmbar, weil in jedem Einzelfall gewährleistet werden müsse, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, werde aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zuflössen. BFH, Urt. v. 18.11.2009, Az.: X R 34/07
Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, hat er den Schaden selbst zu tragen. Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich. AG München, Urt. v. 30.07.2009, Az.: 281 C 16247/09
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2010 die deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, für europarechtswidrig erklärt: Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (ABl. L 303, S.16) und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen. EuGH, Az.: C-555/07
Das Kabinett hat am 13.01.2010 ein sogenanntes Ausführungsgesetz zur besseren Aufsicht über Ratingagenturen beschlossen. Mit dem Ausführungsgesetz wird eine EU-Ratingverordnung Anwendung finden, die Ratingagenturen in Zukunft besser kontrolliert. Diese Verordnung besagt für Deutschland:
Um die laufende Überwachung durch die BaFin zu gewährleisten, sollen sich die Ratingagenturen einmal jährlich einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterziehen, der der BaFin Bericht erstatten muss. Außerdem soll die BaFin das Recht bekommen, jederzeit, auch ohne konkreten Anlass, eine Prüfung bei den Ratingagenturen durchzuführen.
Nach einem Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 05.01.2010 (GZ: IV B 2 - S 1315/08/10001-09) erfüllt derzeit kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung. Sollte sich dies ändern, wird das BMF dies bekannt geben. Bis dahin bestehen für Steuerpflichtige keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Mietwagenunternehmer den Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges darüber aufklären, dass bei der Inanspruchnahme eines speziellen Tarifs für Unfallersatzfahrzeuge, der über dem örtlich üblichen Normaltarif liegt, die Gefahr besteht, dass der Haftpflichtversicherer nicht den vollen Tarif erstattet. BGH, Urt.v. 25.03.2009, Az.: XII ZR 117/07
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen. Strittig war im konkreten Fall, ob ein Unternehmer an Handelsvertreter dadurch eine von ihm zu versteuernde Leistung erbringt, dass er seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellt, die diese zwar nur für Vertriebstätigkeiten und nicht für private Zwecke verwenden dürfen, das private Nutzungsverbot jedoch nicht hinreichend überwacht wird. Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz, da eine Verwendung der Fahrzeuge für den privaten Konsum oder anderer Zwecke nicht ausgeschlossen werden könne. Wäre das Verbot einer Nutzung für andere Zwecke als der Nutzung für die Vertriebstätigkeit demgegenüber hinreichend überwacht worden, hätte es sich um eine sog. Beistellung zu den von den Handelsvertretern an den Unternehmer erbrachten Leistungen gehandelt. Die Fahrzeugüberlassung hätte dann nicht der Umsatzsteuer unterlegen. BFH, Urt. v. 12.05.2009, Az.: V R 24/08
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22.12.2009 einen neuen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Darin regelt das BMF auch die steuerliche Behandlung von Einnahmen, die Anleger mit Wertpapieren erzielen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff physisch gedeckt sind. Für in Deutschland ansässige Privatanleger, die beispielsweise in den verbrieften und mit physischem Gold gedeckten Lieferanspruch Xetra-Gold investieren, hat dieser Anwendungserlass die folgenden steuerlichen Konsequenzen: Erzielt der Anleger bei Einlösung seines verbrieften Lieferanspruchs Xetra-Gold einen Gewinn, so unterliegt dieser Gewinn der Abgeltungsteuer. Das bei Einlösung gelieferte physische Gold gilt folglich als zu diesem Zeitpunkt angeschafft. Der Gewinn aus einer späteren Veräußerung dieses Goldes unterliegt grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer, wenn die Veräußerung des physischen Goldes innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als einem Jahr nach Anschaffung erfolgt. Ebenfalls der Abgeltungsteuer unterliegt ein Gewinn, den der Anleger aus der Veräußerung seines verbrieften Lieferanspruchs Xetra-Gold erzielt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dieser bis zum 31.12.2008 erworben wurde und entweder der Veräußerungserlös bis zum 30.06.2009 zugeflossen ist oder die Veräußerung/Einlösung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgte. Die Finanzverwaltung geht in ihrem Anwendungserlass davon aus, dass es sich bei dem verbrieften Lieferanspruch Xetra-Gold um eine der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalforderung handelt. Demgegenüber handelt es sich nach Auffassung der Emittentin bei Xetra-Gold nicht um eine Kapitalforderung, sondern um einen verbrieften Lieferanspruch. Der Kauf und Verkauf des durch Gold physisch gedeckten Lieferanspruchs Xetra-Gold ist daher steuerlich gleich zu behandeln, wie ein Kauf und Verkauf von physischem Gold in Form von Münzen oder Barren im Direktvertrieb. Die Deutsche Börse Commodities GmbH prüft daher zurzeit rechtliche Schritte gegen diesen Anwendungserlass.
Damit der Vermieter sich einen Energieausweis ausstellen lassen kann sind Mieter sind verpflichtet, die Verbrauchsdaten für Heizkosten oder den Stromverbrauch zu überlassen. Das gilt auch dann, wenn die Mieter unmittelbar mit dem Energielieferanten abrechnen. Die Mitteilung kann nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert werden. Dies entschied das Landgericht Karlsruhe. Im konkreten Fall wollte sich der Vermieter eines Einfamilienhauses einen Energiepass ausstellen lassen. Hierzu ist es erforderlich, die Verbrauchswerte der letzten Jahre zu benennen. Da die Mieter die jeweiligen Kosten mit dem Energielieferanten selbst abrechneten, wäre es für den Vermieter der einfachste Weg gewesen, diese von den Mietern zu erfahren. Unter Hinweis auf den Datenschutz weigerten sich jedoch die Mieter. Der Vermieter klagte und bekam Recht. Die Mitteilung der Verbrauchsdaten sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, urteilte das Gericht. Ein datenschutzrechtliches Problem durch Preisgabe persönlicher Daten ergebe sich nicht. LG Karlsruhe, Az.: 9 S 523/08
Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für ein von ihm erworbenes oder errichtetes Haus, wenn er es selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Im Falle der Trennung von Ehegatten, die für ein gemeinschaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, dementsprechend nur dann weiterhin Anspruch auf die - seinem Miteigentumsanteil entsprechende - Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, so entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der weiterhin das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, weil ihm nur eine ideelle Hälfte des Hauses gehört. Diese Folge tritt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg auch dann ein, wenn der in dem Haus verbleibende Ehegatte zwar keine Nutzungsentschädigung zahlt, aber die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt und den nicht mehr dort lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt. Die Richter befanden, dass diese Zahlungen, soweit sie dem aus dem Haus ausgezogenen Ehegatten zugutekommen, nur deshalb geleistet würden, um das Haus weiterhin - nunmehr allein - nutzen zu können und deshalb einer Nutzungsentschädigung gleichzusetzen seien. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.09.2009, Az.: 12 K 12220/08, Revision zum BFH ist zugelassen
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 01.12.2009 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Umsätze mit Sammelmünzen erlassen. Das Schreiben mit dem Geschäftszeichen IV B 8 - S 7229/07/10002 ist abrufbar unter „Weitere Infos".
Gesetzliche Pflegeversicherung: EU-Kommission ergreift Maßnahmen gegen Deutschland
Die Europäische Kommission hat beschlossen gegen die gesetzliche Pflegeversicherung in Deutschland vorzugehen und hat hierzu ein Vertragsverletzungs-Verfahren eröffnet. Hintergrund: Eine pflegebedürftige Person in Deutschland erhält vom Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung bezahlte Pflegeleistungen. Diese Leistungen werden aber nicht in gleicher Höhe erstattet, wenn sich die pflegebedürftige Person vorübergehend in einem anderen europäischen Mitgliedstaat aufhält. Nach Ansicht der Kommission stellt dies eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Ihrer Auffassung nach ist die fragliche Bestimmung weder notwendig, um eine ernste Gefährdung der finanziellen Ausgewogenheit des Sozialversicherungssystems zu verhindern, noch um die Qualität der Pflege zu gewährleisten.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen gleich lautenden Erlass zur Abgrenzung von Hilfs- und Nebengeschäften u Finanzdienstleistungsgeschäften zu anderen Geschäften bei Leasing- und Factoringunternehmen bei der Anwendung des § 19 Absatz 3 Nummer 4 GewStDV - Gewerbesteuerdurchführungsverordnung veröffentlicht. Der Erlass ist abrufbar unter „Weitere Infos".
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßt die Erklärung des Bundesministers der Finanzen, einen Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag zu erteilen. Jetzt muss die Finanzverwaltung reagieren und den Vorläufigkeitsvermerk umgehend in die Steuerbescheide aufnehmen, um Rechtssicherheit für die Steuerzahler zu schaffen und weniger Verwaltungsaufwand bei den Finanzämtern zu erzeugen. Damit werden die Steuerbescheide hinsichtlich des Solidaritätszuschlags automatisch offen gehalten. Die Steuerzahler brauchen dann keinen Einspruch mehr einzulegen. Fällt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts später zu Gunsten der Steuerzahler aus, müssen die vorläufigen Bescheide vom Finanzamt geändert werden und die Steuerzahler erhalten ihr Geld zurück. Hintergrund für die Erteilung des Vorläufigkeitsvermerks ist die Frage, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Dauerabgabe noch verfassungsgemäß ist. Ein vom BdSt unterstütztes Musterverfahren liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Vorinstanz FG Niedersachsen, Az.: 7 K 143/08).
Steuerberatung ist für viele Steuerpflichtige unvermeidlich - diese Tatsache stellte die neue Regierung bereits in den ersten Tagen der Koalitionsverhandlungen zu Recht fest. Daher vereinbarten die Koalitionäre, den Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wieder einzuführen. In diesem Sinne plädierte bereits im Frühjahr 2009 einhellig der Bundesrat. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat an die Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag appelliert, die Wiedereinführung der Abzugsmöglichkeit nicht hinauszuzögern, sondern diese im jetzigen Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorzusehen. „Schon der Gesetzgeber des Jahres 1965 hatte das Dilemma erkannt", erläutert DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald. „Einerseits verpflichtet der Fiskus seine Bürger, vollständige und der Rechtslage entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Andererseits war schon zum damaligen Zeitpunkt kaum ein Steuerlaie in der Lage, dies ohne fachliche Beratung zu tun. Wer sich, damals wie heute, nicht ordnungsgemäß informiert, dem droht darüber hinaus noch ein Strafverfahren, wenigstens wegen leichtfertiger Steuerverkürzung. Die Finanzämter können zudem nicht den individuell steuergünstigsten Weg aufzeigen; insofern zeichnete sich ein ungleichmäßiger und verfassungswidriger Steuervollzug ab. Mit dieser Erkenntnis wurde das Einkommensteuergesetz durch die Absetzbarkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ergänzt."
Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 03.11.2009 sind Schulden eines erwachsenen Kindes nicht als außergewöhnliche Belastungen der zahlenden Eltern abzugsfähig. Zur Begründung führte das FG Rheinland-Pfalz u. a. aus, eine rechtliche Verpflichtung der Eltern für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, habe nicht bestanden. Eltern hätten ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung werde jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht habe, eine Unterhaltspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz bestand zur Übernahme der Verbindlichkeit auch keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügten nicht; es reiche vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei. Eine Zwangsläufigkeit sei nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sei, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Diese Voraussetzung habe im Streitfall aber nicht vorgelegen. Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen Entscheidungen - hier Kauf oder Übernahme der Immobilie - resultieren würden, sei nicht ersichtlich. Die Allgemeinheit erwarte auch nicht, dass Eltern derartige Verbindlichkeiten für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden. Infolgedessen sei die Schuldfreistellung der Tochter nicht als Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung und damit einer Überwälzung auf die Allgemeinheit zugänglich sei. FG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 K 1358/08 n.r.
Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto auch das Auto beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden zu ersetzen, da er aus dem Diebstahl selbst resultiert. Anders ist es bei reinem Vandalismus. AG München, Urt. v. 13.08.2009, Az.: 223 C 6889/09
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme. Ist die Einnahme des Mittagsessens neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Weges, bestehe auch hier Versicherungsschutz, so ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Einem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteilt. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiere daher nicht. Entscheidend sei allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.08.2009, Az.: L 2 U 105/09
Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5% auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 7 K 143/08) vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Die darlehensgebende HypoVereinsbank AG sowie die Commerzbank einigten sich mit der Kanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) als Prozessbevollmächtigte zahlreicher Anleger der VIP Medienfonds auf die Rahmendaten für einen flächendeckenden Vergleich. Das Vergleichsangebot gilt für alle Anleger - und damit auch für diejenigen, die bisher keine Klagen eingereicht haben. Außerdem soll es auch für alle Klageverfahren gelten, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Laut Jan-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG, spiegele die jetzige Einigung die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung - Stichwort „Kick-Back" - wieder. Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG sieht hier auch ein Modell für andere Fonds in der Krise: „Auch wenn es etwas gedauert hat, so muss die Gesprächsbereitschaft der beteiligten Banken doch ausdrücklich Erwähnung finden. Momentan sind tausende von Anlegern in Medienfonds mit Steuernachzahlungen und ähnlichen Risiken konfrontiert. Anlegern in Schiffsbeteiligungen weht ein rauer Wind um die Nase. Mit ein bisschen gutem Willen auf allen Seiten lassen sich Prozessmarathons wie bei VIP verhindern."
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