• 16.03.2010 – Welche Versicherung was zahlt

    SICHERHEIT – STURMSCHÄDEN Das Sturmtief "Xynthia" hat in Deutschland erhebliche Schäden verursacht. Doch gerade wenn das eigene Haus oder Auto betroffen ist, besteht meis ...

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ApoRisk® News Sicherheit:


STURMSCHÄDEN

Welche Versicherung was zahlt

 

Das Sturmtief "Xynthia" hat in Deutschland erhebliche Schäden verursacht. Doch gerade wenn das eigene Haus oder Auto betroffen ist, besteht meist Versicherungsschutz. Flug- oder Bahnreisende sind weniger geschützt, da es sich bei einem Sturm um höhere Gewalt handelt.

Für Schäden am Haus - etwa durch umgestürzte Bäume - kommt die Wohngebäudeversicherung auf. Schäden am Hausrat übernimmt die Hausratversicherung. Sturmschäden sind grundsätzlich ab Windstärke acht abgesichert, was einer Windgeschwindigkeit von mehr als 62 Stundenkilometern in der Stunde entspricht. "Xynthia" erreichte oft deutlich mehr als 100 Stundenkilometer.

Verbraucherschützer raten Betroffenen, bei Schäden direkt eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese sollten möglichst auch aufbewahrt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollten sie fotografiert oder gefilmt werden. Hilfreich sind auch Einkaufsbelege. Spätestens nach einem Monat können Betroffene laut Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz eine Abschlagszahlung verlangen.

Teil- und Vollkaskoversicherung für Pkw

Bei Schäden am Auto greifen in der Regel Teil- oder Vollkasko des Autohalters. Fällt etwa ein Baum auf einen geparkten Wagen, ist laut Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz die Teilkasko zuständig. Fährt dagegen ein Autofahrer gegen einen bereits umgestürzten Baum, ist dies ein Unfall und ein Fall für die Vollkasko-Versicherung.

Flugreisende haben bei Ausfall eines Fluges Anspruch auf einen Ersatzflug. Bei Verspätungen ab fünf Stunden können Reisende aber auch von ihrem Flug zurücktreten und sich den Preis erstatten lassen. Anspruch auf Entschädigung gibt es aber nicht, da es sich um höhere Gewalt handelt.

Bahnreisende können laut Deutscher Bahn nicht auf Fahrgastrechte bauen, die Erstattungen für Verspätungen vorsehen. Grund dafür ist ebenfalls, dass es sich um höhere Gewalt handelt. Wer nicht mehr fahren will, muss sich einem Bahnsprecher zufolge an die üblichen Regelungen halten. Das heißt, dass er Fahrkarten gegen Gebühren zurückgeben kann. Manche Spartickets sind allerdings von Umtausch oder Erstattung ausgeschlossen. (AFP) (ApoRisk)

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