• 14.03.2010 – Teure Unwahrheiten

    SICHERHEIT – SCHADENFALL Nicht immer kann oder möchte ein Versicherungskunde im Schadenfall selbst die notwendigen Angaben zur Schadenhöhe treffen. Doch Vorsicht: Fehle ...

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ApoRisk® News Sicherheit:


SCHADENFALL

Teure Unwahrheiten

 

Nicht immer kann oder möchte ein Versicherungskunde im Schadenfall selbst die notwendigen Angaben zur Schadenhöhe treffen. Doch Vorsicht: Fehler von Bevollmächtigten können weitreichende Folgen haben.

Ein Versicherungsnehmer muss sich falsche Angaben eines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Legt dieser nach einem Brandschaden eine Schadenaufstellung vor, die auch nicht brandbedingte Kosten enthält, darf der Versicherer den Versicherungsschutz wegen versuchter arglistiger Täuschung versagen. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 9 U 53/09) zumindest dann, wenn die falschen Angaben dem Bevollmächtigen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

In einem Gebäude war es zu einem Brand gekommen. Die Erben des kurz zuvor verstorbenen Versicherungsnehmers, auf welche der Versicherungsvertrag übergegangen war, hatten einen Bevollmächtigten damit beauftragt, sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern.

Dieser beauftragte einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Gebäudes. In einer „Dokumentation und Kostenzusammenstellung des Brandschadens" kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Betrag von 46.400 Euro aufzuwenden sei, um den Schaden zu beseitigen. Diese Dokumentation übersandte der Bevollmächtigte dem Versicherer „mit der Bitte um entsprechende Regulierung".

Fehlerhafte Kostenaufstellung

Doch wie sich bei Nachermittlungen des Versicherers herausstellte, war die Kostenaufstellung falsch. Sie enthielt nämlich auch Positionen für Schäden im Erdgeschoss des Hauses, welches nachweislich weder von dem Brand noch durch Löschwasser oder Rußschäden betroffen worden war.

Das Erdgeschoss war schlichtweg verwohnt und sollte im Rahmen der Beseitigung des Brandschadens offenkundig ebenfalls - und zwar auf Kosten des Versicherers - saniert werden.

Als Erklärung gab der Sachverständige an, dass er den Auftrag gehabt hätte, die Kosten für eine Sanierung des gesamten Gebäudes zu ermitteln.

Arglistige Täuschung

Der Versicherer versagte den Erben daraufhin wegen versuchter arglistiger Täuschung den Versicherungsschutz. Zu Recht, meinten die Richter des Kölner Oberlandesgerichts. Sie wiesen die Klage der Erben als unbegründet zurück.

Nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ist der Versicherer leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung einer Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht. Das gilt auch dann, wenn es sich lediglich um einen Täuschungsversuch handelt.

Schaltet der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen ein, so können sowohl falsche Angaben gegenüber dem Gutachter eine Täuschung sein als auch das bewusste Herbeiführen einer Täuschung durch den Sachverständigen selbst, so das Gericht.

Fehlender Hinweis

In beiden Fällen hat sich ein Versicherungsnehmer sowohl das Verhalten eines von ihm beauftragten Bevollmächtigten als auch das eines von diesem eingeschalteten Sachverständigen anrechnen zu lassen.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass der Bevollmächtigte in dem zu entscheidenden Fall den Gutachter darum gebeten hatte, jene Kosten zu schätzen, die anfallen würden, um das Gebäude wieder bewohnbar zu machen. Denn bei den Kosten der Wiederbewohnbarmachung des heruntergekommenen Hauses und den Kosten zur Beseitigung des Brandschadens handelte es sich zweifelsfrei um zweierlei Dinge.

Das aber hätte dem Bevollmächtigten der Kläger bekannt sein müssen. Er hätte den Versicherer bei Einreichung der Kostenzusammenstellung daher darauf hinweisen müssen, dass diese auch Positionen zur Beseitigung von Schäden enthält, die nicht durch den Brand verursacht wurden. Weil er dies unterlassen hat, hat er sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht. Das hat zur Folge, dass der Versicherer leistungsfrei geworden ist.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. (verpd) (ApoRisk)

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