• 06.03.2010 – Augen auf im Warenhaus

    SICHERHEIT – VERLETZUNGSGEFAHR Wird Ware entladen, so ist es in den Gängen von Supermärkten oft äußerst eng. Doch wer haftet, wenn ein Kunde in so einer Situation über ei ...

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VERLETZUNGSGEFAHR

Augen auf im Warenhaus

 

Wird Ware entladen, so ist es in den Gängen von Supermärkten oft äußerst eng. Doch wer haftet, wenn ein Kunde in so einer Situation über einen Teil eines Rollcontainers stolpert?

Wird ein Kunde eines Supermarktes verletzt, weil er über ein gut sichtbares Hindernis stürzt, so kann er den Betreiber des Marktes in der Regel nicht für die Folgen des Sturzes verantwortlich machen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az.: 6 U 44/09).

Eine Frau war als Kundin eines Supermarktes über einen Rollcontainer gestürzt, der zum Auffüllen von Regalen in einem der Gänge stand. Ursache des Sturzes war ein quer stehendes Rad des Containers, welches die Kundin übersehen hatte.

Bei dem Sturz zog sich die Frau einen Oberschenkelhalsbruch zu. Sie forderte daher vom Betreiber des Supermarktes ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro. Ihre Forderung begründete die Klägerin mit einer Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht des Supermarktbetreibers.

Nach ihrer Auffassung hätte nämlich das Personal des Marktes dafür sorgen müssen, dass die Räder in Fluchtlinie des Containers standen, um so keine Stolperfalle zu bilden.

Kein genereller Schutz

Doch das sahen die Richter anders. Sie wiesen die Schmerzensgeld-Forderung der Klägerin als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann von den Betreibern von Supermärkten und Warenhäusern grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie ihre Kunden vor sämtlichen potenziellen Gefahrenquellen schützen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der betreffende Gang breit genug, dass die Frau ohne Probleme an dem Rollcontainer vorbeigekommen wäre. Der Container war außerdem nicht zu übersehen. Hätte die Klägerin beim Passieren des Hindernisses einen größeren Abstand gewählt, so wäre es nach Überzeugung der Richter nicht zu dem Sturz gekommen.

Aber selbst wenn der Gang zu schmal gewesen wäre oder der Rollcontainer nur mit Mühe hätte passiert werden können, hätte der Betreiber des Marktes nicht für den Sturz der Klägerin verantwortlich gemacht werden können. Die Klägerin hätte in so einem Fall nämlich schlichtweg einen anderen Gang nutzen können.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Hindernisse, wie zum Beispiel in Gängen stehende Kartons oder Rollcontainer, sind in Supermärkten nichts Besonderes. Kunden müssen sich daher auf solche Gefahren einstellen und entsprechende Vorsicht walten lassen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Dass ein Ladenbesitzer, der eine Stolperfalle schafft, nicht in jedem Fall von der Haftung frei ist, belegt ein Urteil des Amtsgerichts München. In diesem Fall war eine Kundin im Bereich des Eingangs eines Supermarktes gestürzt, weil dort Bauarbeiten stattfanden.

Weil dadurch eine besondere Gefahrenlage geschaffen wurde, hätte der Supermarktbetreiber entsprechende Vorsorgemaßnahmen, etwa durch Aufstellen eines Warnhinweises, treffen müssen. Wegen ungenügender Aufmerksamkeit wurde der Klägerin allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent angelastet. (verpd) (ApoRisk)

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