• 22.04.2010 – Zecken-Alarm

    SICHERHEIT – DIENSTUNFALL Das Bundesverwaltungs-Gericht hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt wird. ...

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DIENSTUNFALL

Zecken-Alarm

 

Das Bundesverwaltungs-Gericht hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt wird.

Erleidet ein Beamter eine Borreliose-Infektion, weil er bei Ausübung seines Dienstes von einer Zecke gebissen wurde, so ist das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Tag und der Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt und der Diensttätigkeit zugeordnet werden können. Das hat das Bundesverwaltungs-Gericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden (Az.: 2 C 81.08).

Der Entscheidung lag die Klage einer Lehrerin zugrunde. Diese hatte eine Klasse mit Grundschülern begleitet, die sich zu einer mehrtätigen Veranstaltung auf einem Bauernhof aufhielten.

Während der Pausen spielten die Kinder in einem Wald, der sich unmittelbar in der Nähe des Bauernhofs befand. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht hielt sich die Klägerin ebenfalls in dem Wald auf. Dabei wurde sie von einer Zecke gebissen.

Einige Monate später wurde bei der Frau eine Borreliose-Infektion festgestellt, die vor allem durch Zecken übertragen wird. Doch der Dienstherr der Frau lehnte es ab, die Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Begründung: Durch die Erkrankung habe sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das in keinem spezifischen Zusammenhang zu ihrer Diensttätigkeit stand.

Eine Frage des Beweises

Die Sache ging durch die Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesverwaltungs-Gericht. Dort errang die Lehrerin einen Sieg. Nach Überzeugung des Gerichts ist eine Borreliose-Infektion in Folge eines Zeckenbisses nur unter bestimmten Umständen anzuerkennen. Dazu muss nachgewiesen werden, dass der Erkrankte tatsächlich während seiner Dienstausübung von einer Zecke gebissen wurde.

Das aber konnte die Klägerin hinreichend beweisen. Denn sie benannte sowohl das Datum als auch den Ort, an dem sie von der Zecke gebissen wurde. Zudem gab es Zeugen, die das Ereignis bestätigten.

Da sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen in einem für Zecken natürlichen Lebensraum aufgehalten hatte, hegten die Richter keinerlei Zweifel daran, dass sie tatsächlich während ihres Dienstes von einer Zecke gebissen wurde. Der Klage der Lehrerin wurde daher stattgegeben. (verpd) (ApoRisk)

 

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