• 22.04.2010 – Stolperfalle

    SICHERHEIT – UNFALL Verunfallt ein Urlauber aufgrund fehlender Sicherheitsmaßnahmen in einem Hotel, kann er unter Umständen vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerze ...

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UNFALL

Stolperfalle

 

Verunfallt ein Urlauber aufgrund fehlender Sicherheitsmaßnahmen in einem Hotel, kann er unter Umständen vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern. Dass selbst die Höhe einer Türschwelle ein entsprechender Grund dazu sein kann, bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters im Eingangsbereich zu einem Zimmer eine etwa fünf Zentimeter hohe Schwelle, so haftet der Veranstalter, wenn ein Reiseteilnehmer über die Schwelle stolpert und sich dabei verletzt. Eine Haftungsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die Schwelle in ausreichender Weise auffällig kenntlich gemacht wurde, so das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 9 U 192/08).

Die 72-jährige Klägerin und ihr Ehemann hatten bei einem Reiseveranstalter eine Busreise in die Schweiz gebucht. Dort wurden sie in einem Drei-Sterne-Hotel untergebracht.

Am Morgen des zweiten Tages des Hotelaufenthalts blieb die Klägerin mit ihrem Fuß an einer etwa fünf Zentimeter hohen Türschwelle zwischen dem Zimmer und dem Hotelflur hängen. Bei dem anschließenden Sturz wurde sie erheblich verletzt. Die Klägerin kann seitdem ihre rechte Hand kaum noch bewegen.

Ihre gegen den Reiseveranstalter erhobenen Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche begründete die Reisende damit, dass der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Schwelle farblich markiert werden müssen. Denn sie sei angesichts der Lichtverhältnisse im Flur sowie wegen des die Schwelle umgebenden Teppichbodens kaum zu erkennen gewesen.

Reisemangel

Der Reiseveranstalter wies die Forderungen als unbegründet zurück. Seiner Meinung nach war der Sturz der Klägerin ausschließlich auf deren Unachtsamkeit zurückzuführen. Denn in den letzten 20 Jahren sei niemand über die Kanten an den Zimmertüren gestürzt. Im Übrigen müssten Reiseteilnehmer in Hotels grundsätzlich mit Stufen und Schwellen rechnen und sich darauf einstellen.

Die Sache landete schließlich vor Gericht. Nachdem die Reisende in der ersten Instanz eine Niederlage einstecken musste, errang sie mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Hamm einen Teilerfolg.

Nach Ansicht des Gerichts stellt die Kante im Übergangsbereich zwischen Zimmer und Flur einen Reisemangel im Sinne von Paragraf 651c Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Für diesen hat der Reiseveranstalter im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten zu haften.

Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Reiseleistung von derjenigen abweicht, die von den Vertragsparteien bei Abschluss des Reisevertrages vereinbart oder vorausgesetzt wurde. Dazu gehören auch Sicherheitsdefizite in Hotels.

Erhebliches Mitverschulden

Bei der Schwelle, über welche die Klägerin gestürzt ist, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein gefährliches Hindernis, das nicht in jeder Situation beherrscht werden kann. Denn sie erforderte bei normaler Schrittfolge ein bewusstes Anheben des Fußes. Mit derartigen Stolperfallen in Hotels muss ein Reiseteilnehmer nicht rechnen. Denn der Höhenunterschied ist deutlich größer als bei einer üblichen Türschwelle.

Der Reiseveranstalter hätte daher entweder dafür sorgen müssen, dass die Schwelle beseitigt oder deutlich farbig kenntlich gemacht wurde. Es liegt daher eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vor.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin ihre Verletzung aber in erheblichem Maße mitverschuldet. Angesichts der Tatsache, dass sie sich in einer für sie fremden Umgebung befand, hätte sie nämlich besonders aufmerksam sein müssen. Dann aber hätte sie die Schwelle wahrnehmen und sich darauf einstellen können. Ihren Mitverschuldensanteil bewertete das Gericht mit einer Quote von 50 Prozent. (verpd) (ApoRisk)

 

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