Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Gesetzlich
Krankenversicherte mit einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration
(AMD) haben einen Anspruch auf die Behandlung mit dem einzigen dafür in
Deutschland zugelassenen Arzneimittel Lucentis (Ranibizumab) bei einem
Arzt ihrer Wahl. Das Präparat Avastin (Bevazizumab), das „off label" bei
der AMD-Therapie eingesetzt wird, kann dem Urteil des Sozialgerichts
Aachen zufolge nicht gegen den Willen des Versicherten verwendet werden.
Geklagt hatte eine Versicherte, die die Behandlung ihrer AMD in einer
Universitäts-Augenklinik durchführen lassen wollte. Für die dreimalige
Injektion von Lucentis in den Augapfel waren 3200 Euro veranschlagt
worden. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten allerdings ab
und verwies die Versicherte auf einen Vertrag, den sie mit der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, der Vereinigung operierender
Augenärzte Nordrhein und dem Bundesverband der Ophtalmochirurgen
geschlossen hatte. Demnach sollten pro Injektion 450 Euro plus 65 Euro
für die Nachsorge, also insgesamt weniger als 1500 Euro, berechnet
werden.
Im Vertrag unerwähnt bleibt, welches Medikament eingesetzt wird. Die
Versicherte hatte daher befürchtet, dass bei einer Behandlung laut
Vertrag nicht Lucentis, sondern Avastin verwendet werden würde, und
hatte gegen die Kasse geklagt. Das Gericht gab der Klägerin Recht und
betonte, dass der Vertrag über die Behandlung der AMD zu einem
Pauschalpreis nur bei Versicherten, die dem ausdrücklich zustimmten,
gilt. Laut Urteil kommt die Kostenübernahme von Arzneimitteln im „Off
label"-Gebrauch nur in ganz engen Ausnahmesituationen in Betracht. Das
sei hier nicht der Fall.
APOTHEKE ADHOC, Montag, 29. März 2010, 15:24 Uhr
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