Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Berlin - Versandapotheken in Deutschland dürfen ihren Kunden die Zuzahlung nicht erlassen, selbst wenn ein Verein dazwischen geschaltet ist. Das Landgericht (LG) Cottbus verbot der EU-Versandapotheke in Cottbus mit Urteil vom 9. März, für eine entsprechende Kooperation mit der Deutschen Patienten Initiative (dpi) und dem Verein Vivavita zu werben. Die Versandapotheke haftet laut der jetzt bekannt gewordenen Begründung des Gerichts in mittelbarer Täterschaft für das Bonus-Modell.
Zu enge Verbindung: Die EU-Versandapotheke darf nicht für "Zuzahlungsclubs" werben.
Vivavita und dpi erstatten ihren Mitgliedern nach einem fast identischen
Modell die Arzneimittelzuzahlung, wenn sie bei der EU-Versandapotheke
bestellen. Die Mitgliedsbeiträge sind äußerst gering, die
Versandapotheke ist an der Finanzierung der „Zuzahlungsclubs" beteiligt.
Aus Sicht des LG Cottbus haben die Betreiber der Versandapotheke „die
Zuwiderhandlung gegen die Arzneimittelpreisverordnung im eigenen
Interesse veranlasst". Die EU-Versandapotheke hatte selbst damit
geworben, dass die Patienten 100 Prozent der Rezeptzuzahlung sparen
könnten und die Kooperation vorgestellt. Diese Werbung zeige
eindringlich, dass der Verweis auf Vivavita und dpi allein im Interesse
der EU-Versandapotheke erfolge, so das LG Cottbus.
Den Richtern zufolge ist es unerheblich, dass die Versandapotheke
zunächst die Zuzahlung erhebt und die Erstattung dann über eine der
Gesellschaften erfolgt. Grundsätzlich verstoße eine Übernahme der
gesetzlichen Zuzahlung gegen die AMPreisV, denn der Erlass suggeriere
einen Preisvorteil beim Kauf des Medikaments. Wesentlicher Zweck der
AMPreisV sei aber, einen Preiswettbewerb bei der Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuschließen, so das LG
Cottbus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die EU-Versandapotheke werde
gegen die Entscheidung in Berufung gehen, wie ein Beteiligter gegenüber
APOTHEKE ADHOC erklärte.
Alexander Müller, Mittwoch, 31. März 2010, 18:11 Uhr
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