• 03.08.2009 - OVG-Urteil visavia: Bundesverwaltungsgericht muss entscheiden

    Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz sieht in einem am 31.07.2009 veröffentlichten Urteil einen Verstoß des Beratungs- und Abgabeterminals visavia gegen das „Leitbil ...

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OVG-Urteil

visavia: Bundesverwaltungsgericht muss entscheiden

 

Koblenz/Kelberg  -  Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz sieht in einem am 31.07.2009 veröffentlichten Urteil einen Verstoß des Beratungs- und Abgabeterminals visavia gegen das „Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke". Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde allerdings zugelassen, da hier grundsätzliche Entscheidungen notwendig sind.

zoom Das Beratungs- und Abgabeterminal visavia Das Beratungs- und Abgabeterminal visavia

Die Entscheidung des OVG ist für Rowa und für die Apotheker, die ein Beratungs- und Abgabeterminal visavia betreiben, eine Enttäuschung, da das dort vertretene Bild des Apothekers nicht nur unzeitgemäß, sondern auch innovationsfeindlich ist. Auch beschränkt dieses Urteil die Effizienz der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zulässigkeit des Versandhandels mit Arzneimitteln und der Billigung von Pick-up-Stellen durch die Gerichte ist nicht verständlich, weshalb das technisch ausgereifte und im Markt mittlerweile erfolgreich etablierte System visavia nicht zulässig sein sollte. Auch im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz, das diesen Rechtsstreit noch vollkommen anders und mit fundierter Begründung zugunsten der Zulässigkeit des Beratungs- und Abgabeterminals visavia beurteilte, kann dieses Urteil niemand überzeugen.

Gegen das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hat der betreffende Apotheker bereits Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt, um die Sache dort endgültig zu klären. Darüber hinaus ist obergerichtlich zuvor durch den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen einstweilen die Zulässigkeit für die Abgabe nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel erklärt worden, so dass eine endgültige Klärung der sich widersprechenden Entscheidungen nur durch das BverwG erfolgen kann.

Für die Apotheker, die bereits ein visavia System nutzen, bleibt das Urteil vorerst ohne Auswirkungen. Auch dem klagenden Apotheker ist bislang der Weiterbetrieb des visavia-Systems nicht verboten. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung werden die Terminals, die sowohl von Apothekern als auch von Apotheken-Kunden und Patienten hinsichtlich der erweiterten Versorgung mit Arzneimitteln besonders geschätzt werden, weiter betrieben. Rowa ist davon überzeugt, dass das Beratungs- und Abgabeterminal visavia mit seinen Beratungsmöglichkeiten sämtlichen Anforderungen an eine ausreichende Beratung entspricht.

Rowa Automatisierungssysteme GmbH
Udo Weller
Rowa-Straße
53539 Kelberg
http://www.rowa.de

(apotheke adhoc)

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