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Berlin - Über die Frage, ob Zimt-Präparate Arzneimittel oder diätetische Lebensmittel sind, müssen die Oberlandesgerichte (OLG) Hamm und Celle neu entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile zu den Produkten „Diabetruw" (Truw Arzneimittel) und „Nobilin Gluco Zimt" (Medicom) aus dem Jahr 2007 auf und verwies die Fälle zurück an die OLG-Richter.
Arznei- oder Lebensmittel: Mit dieser Frage müssen sich die Richter des OLG Hamm nun erneut beschäftigen. Foto: Truw Arzneimittel
Das OLG Hamm hatte Diabetruw als Arzneimittel eingestuft und den
Vertrieb untersagt. Zur Begründung führten die Richter aus, das Produkt
werde zu dem Zweck angeboten und beworben, die physiologischen
Körperfunktionen zur Behandlung des Diabetes mellitus zu beeinflussen.
Das Gericht war damit der Argumentation des Klagenden Verbands Sozialer
Wettbewerb gefolgt. Nach Einschätzung des BGH sind bei der Beurteilung,
ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt,
aber alle seine Merkmale und damit auch die pharmakologischen
Eigenschaften zu berücksichtigen.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu
Knoblauchkapseln führt der BGH aus, dass Stoffe, die zwar auf den
menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den
Stoffwechsel auswirken, nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft
werden dürfen.
Dem BGH zufolge hat sich das OLG Hamm nicht ausreichend mit der Frage
befasst, ob die von Diabetruw bezweckte Senkung des Blutzuckerspiegels
auch durch eine verzehrübliche und damit angemessene Menge Zimt über
die normale Ernährung erzielt werden kann. Die Luxemburger Richter
hatten 2008 das Knoblauch-Pulver nicht als Arzneimittel eingestuft,
weil in der angegebenen Dosierung enthaltene Menge Allicin auch durch
den Verzehr von 7,4 Gramm rohem frischen Knoblauch aufgenommen werden
könne.
Sowohl bei Diabetruw als auch bei Nobilin entsprechen die empfohlenen
täglichen Dosierungen etwa einer Menge von drei Gramm Zimt. Die
Arzneimittel-Eigenschaft darf laut BGH nicht wie von den OLG damit
begründet werden, der Verbraucher verzehre bei normaler Ernährung
gewöhnlich nicht eine solche Menge an Zimt. Auch der EuGH habe
unberücksichtigt gelassen, ob 7,4 Gramm Knoblauch zu den normalen
Ernährungsgewohnheiten gehören.
Die Richter in Hamm und Celle müssen in den anstehenden Prozessen nun
entscheiden, ob die von den Zimtpräparaten bezweckte physiologische
Wirkung auch durch Aufnahme einer entsprechenden Menge an Zimt über die
Ernährung erreicht werden kann.
Nach mehr als vier Jahren könnte dann endgültig geklärt werden, ob
Diabetruw weiterhin als diätetisches Lebensmittel vertrieben werden
darf. Der Hersteller ist angesichts der BGH-Entscheidung optimistisch:
„Wir gehen von einem rechtsgültigen Urteil in unserem Sinne aus", sagte
Truw-Geschäftsführer, Dr. Eckhard Neddermann gegenüber apotheke adhoc.
Wann die Entscheidungen der OLG fallen werden, ist derzeit allerdings
noch nicht absehbar.
Désirée Kietzmann, Montag, 15. Februar 2010, 15:20 Uhr
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