• 14.04.2010 – Wenn die Betriebsrente gekürzt wird

    APOTHEKE – BAV Muss eine Pensionskasse aus finanziellen Gründen die Leistungen für Pensionäre kürzen, hat nach einem aktuellen Urteil der Arbeitgeber für die Differenz g ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:


BAV

Wenn die Betriebsrente gekürzt wird

 

Muss eine Pensionskasse aus finanziellen Gründen die Leistungen für Pensionäre kürzen, hat nach einem aktuellen Urteil der Arbeitgeber für die Differenz geradezustehen.

Beschneidet eine Pensionskasse aus finanziellen Gründen die Leistungen für ihre Pensionäre, so ist der Arbeitgeber der Pensionäre dazu verpflichtet, die finanziellen Einbußen auszugleichen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 entschieden (Az.: 8 Sa 187/09).

Der beklagte Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern in ihrem Arbeitsvertrag zugesagt, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und die Beiträge zu zahlen. Nachdem die Pensionskasse den in Ruhestand gegangenen Mitarbeitern einige Jahre die ihnen zugesicherte Pension gezahlt hatte, wurde sie finanziell notleidend.

Da der Fehlbetrag in dreistelliger Millionenhöhe nicht aus eigenen Rücklagen der Pensionskasse gedeckt werden konnte, beschloss die Mitgliederversammlung, die Pensionen dauerhaft um jährlich 1,4 Prozent zu kürzen. Dabei berief sich die Pensionskasse auf eine Satzungsbestimmung, die bei Fehlbeträgen eine Herabsetzung der Pensionen vorsah.

Keine Ausrede

Mit ihrer gegen die Pensionskasse gerichteten Klage hatten die Ruheständler keinen Erfolg. Sie verlangten daher von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, die Rente aufzustocken. Dieser war jedoch anderer Meinung. Er fühlte sich durch die Pensionszusage arbeitsvertraglich lediglich dazu verpflichtet, die Beiträge an die Pensionskasse zu zahlen. Für die Höhe deren Leistungen sei er aber nicht zuständig.

Das sahen die Richter des von den Klägern angerufenen Hessischen Landesarbeitsgerichts anders. Sie verurteilten den Arbeitgeber dazu, den Fehlbetrag auszugleichen.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Arbeitgeber gemäß Paragraf 1 Absatz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über eine Pensionskasse erfolgt.

Eine Frage der Vertragsgestaltung

Denn der Arbeitgeber hatte den klagenden Rentnern in ihrem Arbeitsvertrag nicht nur die Zahlung der Beiträge, sondern auch eine Versorgung nach den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen und den Tarifbedingungen der Pensionskasse zugesagt. Diese Versorgung war aber nicht auf die tatsächlichen Zahlungen der Pensionskasse oder deren wirtschaftliche Möglichkeiten begrenzt.

Die Pensionskasse war zwar satzungsgemäß dazu berechtigt, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Die Bestimmungen der Satzung gehören aber nicht zu der Leistungszusage des Arbeitgebers. Sie dienen lediglich dazu, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern und schränken daher die Zusage des Arbeitgebers nicht ein. (verpd) (ApoRisk)

 

Weitere Themen


» Dokument öffnenApoRisk® - Das Konzept für Apotheker - Mehr Freiraum für wichtige Aufgaben

» Dokument öffnenPharmaRisk® - Die All-Risk-Police für Apotheken


ApoRisk GmbH | Deutschland | www.aporisk.de | www.pharmarisk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner