Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Für jeden selbstständigen Apotheker stellt sich früher oder später die Frage nach der Apotheken-Nachfolge. Sind Kinder vorhanden, die selbst eine pharmazeutische Ausbildung haben, kann der Betrieb auf die nächste Generation übertragen werden. Wird die Apotheke zu diesem Zweck erst einmal an das Kind verpachtet, stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der folgende Beitrag macht die unterschiedlichen steuerlichen Belastungen deutlich.
Die werthaltigen Wirtschaftsgüter der Apotheke
Im Laufe der Betriebsjahre bilden sich in einer Apotheke regelmäßig sogenannte stille Reserven
Daneben entsteht ein Geschäfts- oder Firmenwert für die Apotheke, in dem sich Werte für den Standort (zum Beispiel Nähe zu Arztpraxen), den Kundenstamm, die Konkurrenzsituation, den Ruf der Apotheke, die betriebliche Organisation usw. niederschlagen. Das sind bis dahin unversteuerte Gewinne, für die der Fiskus bei Verkauf oder Aufgabe der Apotheke einen Anteil einfordert.
Das Verpächterwahlrecht
Wollen Sie die Apotheke aus Altersgründen beispielsweise an Ihren Junior verpachten, haben Sie steuerlich ein Verpächterwahlrecht:
Die Pachteinnahmen gehören künftig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Mit den Pachteinnahmen haben Sie zwar weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, müssen aber keine Gewerbesteuer zahlen.
Steuervergünstigungen bei der Betriebsaufgabe
Weil die Versteuerung des Aufgabegewinns die Altersversorgung des aufgebenden Apothekers gefährden könnte, sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) für seine Steuern bei Verkauf oder Aufgabe Vergünstigungen vor. Diese habe sich allerdings in den letzten Jahre immer mehr verschlechtert. Derzeit gilt die folgende Regelung:
Alternativ können Sie den steuerpflichtigen Anteil am Aufgabegewinn auch nach der sogenannten Fünftel-Regelung versteuern. Dazu wird der steuerpflichtige Aufgabegewinn mit einem Fünftel dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, wobei die zusätzliche Einkommensteuer, die sich für dieses Fünftel ergibt, anschließend mit fünf multipliziert wird. Das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entfällt (§ 34 Abs. 1 EStG).
Praxistipp: Der für den Aufgabegewinn maßgebende Steuersatz wird durch die Höhe der laufenden Einkünfte beeinflusst. Fallen keine oder nur geringe laufende Einkünfte im Jahr der Apothekenverpachtung an, so ist der Steuersatz für den Aufgabegewinn niedriger. Eine Verpachtung der Apotheke sollten Sie daher möglichst zu Beginn eines Jahres vereinbaren.
Hinweis: In 2007 wird die Unternehmensnachfolge rückwirkend auf den 1. Januar 2007 neu geregelt. In diesem Zusammenhang ist unter anderem eine Erbschaft- und Schenkungsteuerreform vorgesehen, die für den Erben bzw. Beschenkten zu einem Stundungs- und Abschmelzungsmodell bei Betriebsvermögen führen wird. Außerdem ist die Einführung einer Freigrenze für Betriebsvermögen von 100.000 Euro geplant. Dafür entfallen der bisherige Freibetrag von 225.000 Euro sowie der Bewertungsabschlag von 35 Prozent. Wir halten Sie über die Einzelheiten dieser Gesetzesänderung auf dem Laufenden.
Besonderheiten für den Geschäftswert
Den Geschäftswert der Apotheke können Sie bei Aufgabe mit anschließender Verpachtung allerdings nicht mit in das Privatvermögen übernehmen. Denn dieser ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht privatisierbar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.1.2002, Az: X R 56/98).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird dabei unterstellt, dass der Geschäftswert bei einer Verpachtung der Apotheke nicht untergeht. Die Apotheke einschließlich des Geschäftswerts bleibt nämlich auch während der Verpachtung allein im wirtschaftlichen Eigentum des Vaters als Verpächter und wird dem Sohn als Pächter lediglich auf Zeit zur Nutzung überlassen.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für den während der Pachtzeit neu gebildeten und den alten Firmenwert ersetzenden Geschäftswert. Nur bei entsprechender Vereinbarung hat der Sohn als Pächter einen Anspruch auf Wertausgleich.
Weil der Geschäftswert auch nach Abgabe der Betriebsaufgabe-erklärung durch den verpachtenden Apotheker nur als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) denkbar ist, wird seine Versteuerung beim Verpächter zunächst aufgeschoben. Erst wenn der Geschäftswert später einmal mit der Apotheke - und sei es von den Erben - verkauft wird, ist ein aus der Veräußerung entstehender Gewinn nachträglich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Er wird dann wie laufender Gewinn behandelt, sodass es keine steuerlichen Vergünstigungen mehr gibt.
Fazit
Die spätere Versteuerung des Geschäftswerts lässt die Alternative einer Apothekenverpachtung mit Erklärung der Betriebsaufgabe auf den ersten Blick nicht gerade als Vorteil erscheinen. Andererseits sollten Sie bedenken, dass bei der zweiten Wahlmöglichkeit mit dem ruhenden Gewerbebetrieb zwar später die Steuervergünstigungen in vollem Umfang gewährt werden. Dann müssen aber auch die weiter aufgelaufenen stillen Reserven bei den verpachteten Wirtschaftsgütern - insbesondere beim Apothekengrundstück - zusammen mit dem Geschäftswert versteuert werden.
Bei der Verpachtung der Apotheke an Ihr Kind sollten Sie daher vor Ausübung des Verpächterwahlrechts unbedingt mit einem Steuerberater die möglichen Konsequenzen erörtern.
Beitrag aus AB-02-2007
(IWW Institut für Wirtschaftspublizistik) (ApoRisk)
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