Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wegeunfälle von und zur Arbeit stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch selbst wer auf dem direkten Wege verunfallt, ist nicht immer automatisch auch abgesichert.
Wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu einer dienstlichen Veranstaltung eine unangemessen lange Unterbrechung macht und dabei einen Unfall erleidet, ist dies kein Arbeitsunfall mehr. Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass er eine Veranstaltung seines Arbeitgebers besucht hat, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen L 31 U 392/08).
In dem Fall ging es um die Klage einer Tänzerin an der Deutschen Staatsoper Berlin. Die Staatsoper hatte ein großes öffentliches Fest mit Feuerwerk veranstaltet. Es war zwar erwünscht, dass auch die Mitarbeiter daran teilnahmen, es war aber keine dienstliche Pflicht, und sie sollten nicht durch äußere Kennzeichen identifizierbar sein.
Im Anschluss an das Feuerwerk war eine hausinterne Versammlung in der Kantine des Intendanzgebäudes vorgesehen. Dabei wollte der neue Intendant die Mitarbeiter begrüßen.
Die Klägerin hatte an diesem Tag Proben bis 17 Uhr und ging anschließend nach Hause. An der öffentlichen Veranstaltung wollte sie nicht teilnehmen, deshalb machte sie sich erst gegen 21.30 Uhr wieder auf den Weg zur Betriebsversammlung.
Zwischen der Bushaltestelle und dem Versammlungsort fand das Feuerwerk statt. In der Menschenmenge traf sie Kollegen und schaute mit ihnen gemeinsam dem Spektakel zu. Dabei wurde sie von dem Rest eines Feuerwerkskörpers am Kopf getroffen und erlitt eine Schädelprellung. Zudem blieben langfristige Nachwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Brechreiz.
Das Gericht verweigerte ihr aber die Anerkennung des Zwischenfalls als Arbeitsunfall. Um zu der dienstlichen Veranstaltung zu kommen, hätte sie geradewegs von der Bushaltestelle dorthin gehen müssen. Allenfalls eine kurze Unterbrechung sei vom Wegeunfallgesetz gedeckt.
Dazu würden laut Gericht gehören, dass der Arbeitnehmer beispielsweise Zigaretten aus einem Automaten holt oder beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Bus hilft.
Die Plauderei mit Kollegen und das gemeinsame Anschauen des Feuerwerks seien dagegen nicht mehr davon gedeckt, insbesondere dann, wenn die Pause fast eine Stunde dauert.
Zwar nahmen die Richter zu Kenntnis, dass es sich um eine Veranstaltung des eigenen Arbeitgebers handelt und der Platz voller Menschen war, was nur ein langsames Fortkommen ermöglichte. Dies fiel aus Sicht des Gerichts jedoch nicht ins Gewicht. (verpd) (ApoRisk)
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