Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Viele Arbeitnehmer bleiben während ihrer Mittagspause nicht im Betrieb. Ob ein Unfall in dieser Zeit von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist, wurde jetzt von einem Gericht geklärt.
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Familie oder zu Freunden, mit denen er sein Mittagessen einnehmen will, so steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden (Az.: L 2 U 105/09).
Ein Mann war während seiner 30-minütigen Mittagspause mit seinem Motorrad auf dem Weg zu seiner Freundin, um mit ihr Mittag zu essen. Dabei erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde.
Seine Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Versichert seien nämlich nur Wege, die eindeutig dem Zweck der Nahrungsaufnahme dienen.
Der Versicherte sei jedoch ganz offenkundig hauptsächlich zu seiner Freundin gefahren, um sie zu sehen. Angesichts der Kürze der Mittagspause habe die Essensaufnahme daher eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.
Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht wollte dieser Argumentation nicht folgen. Es gab der Klage des Verletzten gegen seine Berufsgenossenschaft in vollem Umfang statt.
Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch auf dem Weg von und zu einer Essensaufnahme, welche dem Erhalt der Arbeitskraft dient. Das gilt auch dann, wenn das Essen bei der Familie oder bei Freunden eingenommen wird.
„Es entspricht der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen", so das Gericht. Einem Arbeitnehmer kann daher grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehenden Arbeitspausen einteilt.
Auch eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft ausscheidet, existiert nicht.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es ausschließlich darauf an, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, der den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt. Denn dann steht ein Beschäftigter nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Da das nach Überzeugung der Richter in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall war, wurde der Klage des Versicherten stattgegeben.
Nutzt ein Beschäftigter seine Arbeitspausen dazu, um zum Beispiel einzukaufen, ohne dabei auch eine Mahlzeit einzunehmen, so ruht der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. (verpd)
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