Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Bei manchen betrieblichen Altersvorsorge-Verträgen werden statt einer Rente Kapitalabfindungen in unterschiedlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Wie sich dabei die fälligen Krankenkassenbeiträge berechnen, wurde nun vom Bundessozialgericht dargelegt.
Werden Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht als Rente, sondern in mehreren Raten als Kapitalabfindung ausgezahlt, so ist bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge die gesamte Summe mit jeweils 1/120 als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. März 2010 auch dann, wenn die Kapitalabfindung in ungleichen Raten ausgezahlt wird (Az.: B 12KR 5/09 R).
Seit Januar 2005 erhält ein Rentner von seinem ehemaligen Arbeitgeber Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen werden bis zum Januar 2012 in acht Raten unterschiedlicher Höhe ausgezahlt.
Für die Zeit der Ratenzahlungen wollte seine gesetzliche Krankenkasse bei der Beitragsberechnung einen Betrag von rund 1.672 Euro als monatliche Einnahme aus betrieblicher Altersversorgung berücksichtigen. Dieser Betrag entspricht 1/120 der von dem Arbeitgeber insgesamt zu zahlenden Kapitalabfindung.
Diese Berechnungsmethode wollte der Mann jedoch nicht akzeptieren. Seiner Meinung nach darf nämlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nur jener Betrag seine Krankenkassenbeiträge erhöhen, der jeweils ausgezahlt wird.
Das würde unter dem Strich eine für ihn finanziell deutlich günstigere Regelung bedeuten. Nachdem der Ruheständler sich mit seiner Auffassung in den Vorinstanzen nicht durchsetzen konnte, reichte er Revision beim Bundessozialgericht ein. Doch auch dort erlitt er eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts hat die gesetzliche Krankenkasse des Klägers die in acht Raten zu zahlende Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung zu Recht als unregelmäßig und nicht als regelmäßig wiederkehrende Leistung angesehen.
Die Krankenkasse darf daher für die Dauer von zehn Jahren die gesamte Summe mit je einem 1/120 als monatliche beitragspflichtige Einnahme des Klägers bewerten und das bei der Bemessung der Beiträge berücksichtigen.
In der Entscheidung heißt es dazu: „Wird eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht als Rente, sondern als Kapitalleistung, wenn auch in mehreren Raten gezahlt, so handelt es sich um eine unregelmäßig wiederkehrende Leistung. Dies ist mit 1/120 des Gesamtbetrages der Leistung unabhängig von dem Zufluss einzelner Raten als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen." (verpd) (ApoRisk)
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