• 16.06.2010 - BMG will Videoapotheken erlauben

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APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG

BMG will Videoapotheken erlauben

 

Berlin  -  Videoapotheken nach dem Modell der „CoBox" sollen künftig gesetzlich erlaubt sein. Das geht aus der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur geplanten Novelle der Apothekenbetriebsordnung hervor. Die Video-Kabine mit Bildschirm und Rezeptbriefkasten dürften laut Entwurf sogar in Gewerbebetrieben untergebracht werden, weil sie formal keine Rezeptsammelstellen, sondern ein ausgelagerter Teil der Apothekenbetriebsräume sind.

Videoapotheker gegen Versorgungsnotstand: Das BMG will Beratung 
mittels audiovisueller Techniken erlauben. Foto: CoBox

Videoapotheker gegen Versorgungsnotstand: Das BMG will Beratung mittels audiovisueller Techniken erlauben. Foto: CoBox

Die Einheit der Betriebsräume der Apotheke wird demnach explizit aufgehoben für Räume, „die ausschließlich der Beratung, auch mittels audiovisueller Techniken, und Rezeptsammlung dienen", heißt es im vorläufigen Referentenentwurf, der APOTHEKE ADHOC vorliegt. Das abgestimmte Papier soll in den kommenden Tagen an die Verbände und Landesbehörden verschickt werden.

Anders als bei Pick-up-Stellen gibt es einen räumlichen Bezug zu der betreibenden Apotheke: Die Videoapotheken sollen laut Entwurf mindestens im benachbarten Ort liegen. In Einzelfällen könnten die Behörden aber Ausnahmen zulassen, wenn damit einem Versorgungsnotstand entgegen gewirkt werden kann.

Nach den Plänen des BMG können die Videoapotheken auf dem Land sogar Apotheken ersetzen. Denn über die zur Apotheke gehörenden Räume könne „in strukturärmeren Gebieten eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung" erfolgen, heißt es in der Begründung. Patienten könnten - etwa über eine Videokonferenz - persönlichen Kontakt zu einer Apotheke aufnehmen und dabei unabhängig vom Versandhandel ihre Bestellungen abgeben.

Namentlich erwähnt wird die CoBox sogar in der Bewertung des BMG zur vorgesehenen Beratungspflicht: „Die mangelnde Beratung durch Apotheken und auch die häufig unzureichende Vertraulichkeit bei der Beratung werden immer wieder beanstandet", heißt es in dem Schreiben. Deshalb sind bei der Beratung strengere Regeln vorgesehen. „Es sollen aber heute verfügbare Techniken (z.B. audiovisueller Art bei der sog. „CoBox") auch außerhalb des Versandhandels ausdrücklich erlaubt werden."

Im Herbst 2009 hatte ein Apotheker im hessischen Massenheim die erste CoBox in einer Sparkassenfiliale errichtet. Sie ist mit seiner Apotheke in Kastel verbunden. Die Kunden können über eine Videokonferenz beraten werden und auch ihre Rezepte einwerfen. Die Apotheke liefert dann über den Botendienst oder einen Paketdienstleister.

Seither versuchen die Erfinder der CoBox vom Architektenbüro Baudisch, einheitliche rechtliche Vorgaben für das Aufstellen der Videoapotheken zu bekommen. Die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis bislang mit unterschiedlichen Vorgaben zur maximalen Entfernung zu der betreibenden Apotheke erteilt. Sieben Videoapotheken hat CoBox-Chef Ulrich Baudisch nach eigenen Angaben in Hessen schon verkauft, 60 weitere Verträge seien unterschriftsreif. Doch einige Apotheker zögern wegen der rechtlichen Unsicherheit in anderen Bundesländern offenbar noch. Offenbar will das BMG jetzt mit der Apothekenbetriebsordnung für mehr Klarheit sorgen.

Alexander Müller, Dienstag, 15. Juni 2010, 16:13 Uhr


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(APOTHEKE ADHOC)

 

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