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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
KOMMENTAR
Berlin - Die
Krankenkassen halten das Sozialgesetzbuch hoch: Darin steht noch immer
der Abschlag von 2,30 Euro. Laut Gesetz sollten die Vertragspartner
erstmals für 2009 direkt über eine Anpassung verhandeln. Die Kassen
verstehen das neuerdings so: Ausgehandelte Abschlüsse sind befristet und
wirken nicht fort, der in Stein gemeißelte Abschlag von 2,30 Euro gilt
grundsätzlich, bis ein neuer verhandelt wurde.
So kann man es sehen, aber überzeugend ist es nicht. Und auch nicht
üblich: Bei Tarifverhandlungen etwa gelten einmal getroffenen
Abmachungen schließlich auch über den vereinbarten Zeitraum hinaus, wenn
sich die Tarifpartner noch in neuen Verhandlungsrunden in den Haaren
liegen. Der GKV-Logik folgend dürften Arbeitnehmer in solchen tariflosen
Zeiten immer nur ihr Einstiegsgehalt bekommen, oder wenigstens einen
Mindestlohn.
Genauso unlogisch wäre es jetzt, den neu ausgehandelten Kassenabschlag
auf ein Jahr zu befristen. Denn die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung
ausführlich begründet. Seither ist etwa der Aufwand bei der Umsetzung
der Rabattverträge nicht gesunken; angesichts immer neuer
Ausschreibungen trifft wohl eher das Gegenteil zu.
Die Apotheker können deshalb mit dem SGB zurück winken. Denn im Gesetz
heißt es auch, dass die Anpassung leistungsgerecht sein soll - bei
Berücksichtigung auch der Kosten der Apotheken. Niemand wird ernsthaft
behaupten, die Kosten in Apotheken seien zum Jahreswechsel schlagartig
gefallen.
Entlarvend ist der Sinneswandel bei den Krankenkassen: Nach der
Verkündung des Schiedsspruchs Mitte Januar hieß es beim
GKV-Spitzenverband noch, der neue Abschlag gelte rückwirkend zum 1.
Januar 2009 und bis auf Weiteres. Jetzt wollen die Kassen lieber auf
Zeit spielen. In der politischen Diskussion um Einsparungen könnte es
einträglich sein, die Debatte über den Abschlag am Laufen zu halten.
Denn eines dürfte klar sein: Kein Kassenfunktionär wäre auf die Idee
gekommen, den ausgehandelten Abschlag zu befristen, wenn das
Schiedsgericht eine Erhöhung für angemessen befunden hätte.
Alexander Müller, Donnerstag, 10. Juni 2010, 11:08 Uhr
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