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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GEMEINSAMER SENAT
Berlin - Irgendwann ist Schluss mit Flickenteppich: Während verschiedene Gerichte der unteren Instanzen diametral entgegengesetzte Entscheidungen fällen können, müssen sich die obersten Bundesgerichte auf eine Position einigen. Will ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen abweichen, muss er den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen. So sieht es das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vor.
Einheitlichkeit der Rechtssprechung: Oberste Bundesgerichte müssen
sich im Gemeinsamen Senat auf eine Position einigen. Foto: Elke
Hinkelbein
Der Gemeinsame Senat setzt sich zusammen aus den Präsidenten der
obersten Gerichtshöfe und den Vorsitzenden sowie je einem weiteren
Richter der beteiligten Senate. Im Fall Rx-Boni von Apotheken sind
damit die Präsidenten des Bundesgerichtshofs (BGH), des
Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vertreten,
zusätzlich je zwei Richter des BGH und des BSG als beteiligte Senate.
Letztere müssen dem Gemeinsamen Senat begründen, warum sie in der
streitigen Frage bislang so oder so entschieden haben. Der Senat kann
auch andere oberste Gerichte zu ihrer Meinung befragen. Diese können
aber auch unaufgefordert Stellung nehmen.
Das Verfahren wird eingestellt, wenn sich das Gericht, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats der
Rechtsauffassung des vorlegenden Senats anschließt. Die Frist kann von
dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Senats verlängert werden. Den Vorsitz
führt der älteste Präsident der nicht beteiligten obersten Gerichtshöfe
- und damit ist tatsächlich das Alter und nicht die Dienstzeit gemeint.
Alexander Müller, Donnerstag, 09. September 2010, 09:55 Uhr
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