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OVG MÜNSTER
Berlin - Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen auch in Zukunft nicht in der Freiwahl angeboten werden. Das in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Selbstbedienungsverbot sei verfassungsgemäß und habe trotz des zugelassenen Versandhandels von Arzneimitteln seine Berechtigung, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster.
Beratung trotz Wartezeit: Laut OVG Münster dient das Selbstbedienungsverbot der Arzneimittelsicherheit. Foto: Elke Hinkelbein
Ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine
Ordnungsverfügung des zuständigen Amtsapothekers geklagt, mit der ihm
die Präsentation von OTC-Medikamenten in der Freiwahl untersagt worden
war. Der Apotheker hatte argumentiert, nach der Freigabe des
Versandhandels bestehe für das Selbstbedienungsverbot keine
Berechtigung mehr, zumal es für öffentliche Apotheken eine zusätzliche
Belastung darstelle.
Dem folgte das Gericht im Berufungsverfahren nicht. Nach der
Bundesapothekerordnung habe der Apotheker die Pflicht, die Bevölkerung
ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen und zu beraten. Somit
diene das Selbstbedienungsverbot dazu, dass der Apotheker beim Anbieten
und beim Verkauf von OTC-Arzneimitteln seinen Beratungspflichten
nachkommen könne.
Eine Beratung erst am Ende des Erwerbsvorgangs, wie bei der
Selbstbedienung üblich, kann laut Gericht zur Folge haben, dass
insbesondere bei größerem Kundenandrang und beim Bezahlen weiterer
Artikel „in der Eile des eigentlichen Bezahlvorgangs die Beratung
unterbleibt und deshalb u. U. Arzneimittel ohne vorherige Beratung
durch den Apotheker ausgehändigt und überlassen werden". Zudem könne
eine Selbstbedienung suggerieren, dass es sich bei Arzneimitteln um
ungefährliche Waren handele und der Beratungsbedarf vom Patienten
unterschätzt werde.
Das Gericht unterscheidet schließlich zwischen Versandhandel und
öffentlicher Apotheke: „Der Versandhandel wird typischerweise für den
Bezug von Arzneimitteln genutzt, bei denen der Kunde keinen
Beratungsbedarf sieht, weil ihm das Medikament bereits bekannt oder er
nicht darauf angewiesen ist, es sofort verwenden zu müssen oder zu
wollen. Dies ist bei einem Arzneimittel, das vor Ort in der Apotheke
erworben wird, grundsätzlich anders, auch wenn es im Einzelfall dem
Kunden schon vertraut sein mag." Umso wichtiger sei daher eine
vorherige Beratung durch den Apotheker oder das pharmazeutische
Personal.
Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Klage 2007 in erster Instanz
abgewiesen; der Apotheker war daraufhin in Revision gegangen.
APOTHEKE ADHOC, Montag, 06. September 2010, 17:43 Uhr
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