• 06.09.2010 - Keine Selbstbedienung für OTC-Arzneimittel

    POLITIK – OVG MÜNSTER Berlin - Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen auch in Zukunft nicht in der Freiwahl angeboten werden. Das in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetr ...

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OVG MÜNSTER

Keine Selbstbedienung für OTC-Arzneimittel

 

Berlin  -  Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen auch in Zukunft nicht in der Freiwahl angeboten werden. Das in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelte Selbstbedienungsverbot sei verfassungsgemäß und habe trotz des zugelassenen Versandhandels von Arzneimitteln seine Berechtigung, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster.

Beratung trotz Wartezeit: Laut OVG Münster dient das Selbstbedienungsverbot der Arzneimittelsicherheit. Foto: Elke Hinkelbein

Beratung trotz Wartezeit: Laut OVG Münster dient das Selbstbedienungsverbot der Arzneimittelsicherheit. Foto: Elke Hinkelbein

Ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine Ordnungsverfügung des zuständigen Amtsapothekers geklagt, mit der ihm die Präsentation von OTC-Medikamenten in der Freiwahl untersagt worden war. Der Apotheker hatte argumentiert, nach der Freigabe des Versandhandels bestehe für das Selbstbedienungsverbot keine Berechtigung mehr, zumal es für öffentliche Apotheken eine zusätzliche Belastung darstelle.

Dem folgte das Gericht im Berufungsverfahren nicht. Nach der Bundesapothekerordnung habe der Apotheker die Pflicht, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen und zu beraten. Somit diene das Selbstbedienungsverbot dazu, dass der Apotheker beim Anbieten und beim Verkauf von OTC-Arzneimitteln seinen Beratungspflichten nachkommen könne.

Eine Beratung erst am Ende des Erwerbsvorgangs, wie bei der Selbstbedienung üblich, kann laut Gericht zur Folge haben, dass insbesondere bei größe­rem Kundenandrang und beim Bezahlen weiterer Artikel „in der Eile des eigentlichen Bezahlvorgangs die Beratung unterbleibt und deshalb u. U. Arznei­mittel ohne vorherige Beratung durch den Apotheker ausgehändigt und über­las­sen werden". Zudem könne eine Selbstbedienung suggerieren, dass es sich bei Arzneimitteln um ungefährliche Waren handele und der Beratungsbedarf vom Patienten unterschätzt werde.

Das Gericht unterscheidet schließlich zwischen Versandhandel und öffentlicher Apotheke: „Der Versandhandel wird typischerweise für den Bezug von Arzneimitteln genutzt, bei denen der Kunde keinen Beratungs­bedarf sieht, weil ihm das Medikament bereits bekannt oder er nicht darauf an­gewiesen ist, es sofort verwenden zu müssen oder zu wollen. Dies ist bei einem Arzneimittel, das vor Ort in der Apotheke erworben wird, grundsätzlich anders, auch wenn es im Einzelfall dem Kunden schon vertraut sein mag." Umso wichtiger sei daher eine vorherige Beratung durch den Apotheker oder das pharmazeu­tische Perso­nal.

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte die Klage 2007 in erster Instanz abgewiesen; der Apotheker war daraufhin in Revision gegangen.

APOTHEKE ADHOC, Montag, 06. September 2010, 17:43 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

 

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