• 01.04.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Mietwohnung zu klein - Fristlose Kündigung rechtens

    Ist die Wohnung viel kleiner als im Mietvertrag angegeben, darf der Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) fristlos kündigen. Bei einer Abweichung von mehr als z ...

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ApoRisk® News Sicherheit:

Mietwohnung zu klein

Fristlose Kündigung rechtens

 

Ist die Wohnung viel kleiner als im Mietvertrag angegeben, darf der Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) fristlos kündigen. Bei einer Abweichung von mehr als zehn Prozent dürfe der Mieter sofort kündigen, hieß es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Gerichts.

Der Mieter muss dem Urteil zufolge jedoch sofort von seinem Recht Gebrauch machen, nachdem er den Mangel erkannt hat. Die Richter entschieden damit über einen Fall, in dem die Wohnung rund 22 Prozent kleiner war als im Mietvertrag angegeben. Die Mieter hatten 2005 fristlos gekündigt und verlangten per Klage nun knapp 5000 Euro zu viel gezahlte Miete für die seit 2002 gemietete Wohnung zurück. Die Vorinstanzen hatten ihnen recht gegeben. (Az.: VIII ZR 142/08)

Die Größe der Wohnung war mit "circa 100 Quadratmeter" angegeben. Tatsächlich betrug ihre Fläche jedoch nur rund 77 Quadratmeter - eine Abweichung von 22,63 Prozent, wie ein Gutachter feststellte.

Dies sei ein Mangel, entschied nun der BGH. Der Mieter könne sein Recht zur sofortigen Kündigung jedoch verwirken, wenn er nicht unmittelbar nach Erkennen des Mangels kündige, entschieden die Richter. Hierfür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Für die fristlose Kündigung müsse der Mieter außerdem nicht darlegen, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Es genüge, dass die Abweichung vorliege.

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