Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wer Arbeitsanweisungen vom Chef einfach ignoriert, riskiert seinen Job - auch wenn er aus religiösen Gründen handelt. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor (Az.: 2 Sa 699/08), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist. Demnach dürfen Mitarbeiter zwar nicht zu etwas gezwungen werden, das einen schweren Verstoß gegen ihren Glauben darstellt. Dennoch lässt sich längst nicht jede Arbeitsverweigerung damit entschuldigen, dass Mitarbeiter einer Anweisung wegen ihrer Religion nicht nachkommen können. Unter Umständen droht ihnen in solchen Fällen daher die Kündigung.
Vor Gericht ging es um eine Frau, die Führungen von Besuchern für ihre Firma organisierte. Bei Führungen anlässlich von Kindergeburtstagen sollte den Geburtstagskindern dabei immer gratuliert werden. Deshalb musste ihr Name und das genaue Geburtsdatum immer von der Mitarbeiterin während des Buchens notiert werden. Dagegen weigerte sich die Mitarbeiterin aber: Als Zeugin Jehovas verbiete es ihre Religion, Geburtstage zu feiern. Ein Gratulieren verleihe der Führung den Charakter einer Geburtstagsfeier. Das könne sie nicht unterstützen.
Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber - zu recht, wie das Gericht entschied. Zwar dürfe von Mitarbeitern nichts verlangt werden, das sie aufgrund ihrer Religion in schwere Gewissenskonflikte bringt. Nach dem Namen und dem Geburtsdatum bei anstehenden Kindergeburtstagen zu fragen, schränke die Glaubensfreiheit aber nicht übermäßig ein. Auch werde dadurch das Feiern von Geburtstagen nicht entscheidend gefördert. Ob Eltern und Kinder den Geburtstag feiern, hänge schließlich nicht davon ab, ob ihnen jemand bei einer Führung gratuliert oder ein Geschenk überreicht.
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