Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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In Zeiten der Wirtschaftskrise sind auch manche Selbstständige auf staatliche Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen. Vor Gericht kämpfte ein Betroffener um sein Recht, trotzdem sein Fahrzeug weiter zu nutzen.
Kann ein Selbstständiger seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten, so hat er nur dann einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), wenn er keine unnötigen Ausgaben tätigt. Zu solchen unnötigen Ausgaben gehört es, einen Pkw der gehobenen Mittelklasse zu fahren, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 5 AS 143/09 B ER).
Bei der Ermittlung einer möglichen Hilfsbedürftigkeit dürfen Selbstständige von ihren Betriebseinnahmen alle im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abziehen, und das ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften.
Ein Gewerbetreibender war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Er konnte seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben nicht mehr aus den Einnahmen seiner selbstständigen Tätigkeit bestreiten. Daher beantragte er die Zahlung von ergänzenden Leistungen gemäß Paragraf 9 Absatz 1 SGB II.
Zu den Ausgaben, die er bei der Ermittlung des ihm zur Verfügung stehenden Betrages von seinen Einkünften abzog, gehörten auch die Kosten für einen geleasten BMW 525d. Da die Fahrzeugkosten annähernd die Hälfte der Einkünfte des Klägers ausmachten, weigerte sich das Sozialamt, ihm ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Mann zog daher vor Gericht. Doch mit seiner gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Klage hatte er keinen Erfolg.
Um einen möglichen Bedarf an ergänzender staatlicher Hilfe zu ermitteln, dürfen nach Ansicht des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt von den Einnahmen aus einem Gewerbetrieb zwar alle notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden.
Zu diesen Ausgaben gehören jedoch auch bei Gewerbetreibenden keine Kosten für den Unterhalt eines Fahrzeuges der gehobenen Mittelklasse. Denn ein solches Fahrzeug passt nach Meinung des Gerichts ganz und gar nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen.
Mit anderen Worten: Der Kläger muss zunächst seine Gewinne ohne Abzug der Kosten für den BMW zum Lebensunterhalt verwenden, bevor er staatliche Hilfe erwarten kann. Das bedeutet, dass er ganz auf ein Auto verzichten oder auf ein deutlich kleineres Gefährt umsteigen muss, falls er zur Ausübung seines Gewerbes auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
Bei der Anschaffung eines anderen Autos kann sich der Kläger an einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007 orientieren. Seinerzeit hielt das Gericht ein Auto mit einem Zeitwert von maximal 7.500 Euro für Arbeitslosengeld II-Empfänger für angemessen. (verpd)
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